Für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf der besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV ausgeführt werden, gilt eine Unterrichtungspflicht des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der bauausführende Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären (§ 2 Abs. 4 BaustellV).

In der Begründung zur Verordnung heißt es hierzu: "Die Unterrichtung über die Umstände auf der Baustelle muss gemäß Nummer 3.2 Ziffer 2 RAB 31 mindestens eine Unterrichtung über Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle ergeben, sowie eine Unterrichtung über Gefährdungen durch Dritte umfassen. Diese gegenüber dem Arbeitgeber aufzuzeigenden Umstände auf dem Gelände sind bereits nach geltender Rechtslage im Projektverlauf zu klären bzw. festzulegen, insbesondere im Zuge von Angebotsabfragen und vertragsrelevanten Abstimmungen zu den beeinflussenden Umständen für die Bauausführung und Preisermittlung. Zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht müssen die Informationen demnach lediglich zusammengestellt und übermittelt werden. Dies kann z. B. im Rahmen einer bauvertraglichen Regelung erfolgen."

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge