1Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
2. |
Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz bedürfen, |
5. |
Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen, |
6. |
Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz[1] [Bis 31.07.2023: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG] ) einer Genehmigung bedürfen, |
7. |
Beschneiungsanlagen nach Art. 35 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), |
Bis 31.07.2023:
8. |
Anlagen, die einer Gestattung nach Produktsicherheitsrecht bedürfen, |
9. |
Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, |
10. |
Friedhöfe, die einer Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz (BestG) bedürfen. |
2Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr. 3Sie kann Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige in entsprechender Anwendung der Art. 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2 sowie der auf Grund des Art. 80 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung heranziehen; Art. 59 Satz 1, Art. 60 Satz 1, Art. 62, 62a Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2, Art. 62b Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 3[3] [Bis 31.01.2021: Art. 63 Abs. 1 Satz 2] und Art. 77 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
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