Einfacher Bauen: Sachsen macht Gebäudetyp E möglich

Der sächsische Landtag hat das Gesetz zur Änderung der Bauvorlageberechtigung am 31.1.2024 beschlossen. Damit einher ging eine Anpassung der Bauordnung: Gemäß § 67 SächsBO kann die Bauaufsichtsbehörde in Zukunft Abweichungen von geltenden Baustandards zulassen. Damit ist der Weg frei für den sogenannten Gebäudetyp E.
Der in Bayern entwickelte Gebäudetyp E ermöglicht es Bauherren und Architekten, festzulegen, welche Anforderungen an das Projekt wichtig und wo Abweichungen von geltenden Vorschriften machbar oder sogar wünschenswert sind. So wird zum Beispiel der Dachgeschossausbau kostengünstiger, schneller und einfacher. Auch innovative Ideen, die in den Normen noch nicht abgebildet sind (experimentelles Bauen) wird so möglich. Im Ergebnis sollen die bisher langen Genehmigungsverfahren deutlich verkürzt werden.
Typengenehmigung und serielles Bauen
Am 1.6.2022 wurde die Novelle der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) mit Typengenehmigung und einer digitalen Bauverwaltung verabschiedet. Damit wurde bereits das serielle Bauen vereinfacht – erweiterte Regelungen gelten für den Einsatz von Holz für Tragkonstruktionen und Außenwandbekleidungen bis hin zur Hochhausgrenze.
Erleichtert wurde auch der Ausbau von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen. Die Regelungen betreffen außerdem den einfacheren Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur und von Ladestationen für Elektromobilität sowie den Bau von Abstellplätzen für Fahrräder: Diese sollen baurechtlich Autogaragen gleichgestellt werden und können ohne Bauantrag genehmigt werden – Letzteres gilt auch für die E-Ladesäulen.
Das Kabinett aus CDU, SPD und Grünen hatte den zugrundeliegenden Gesetzentwurf in der Sitzung vom 18.1.2022 beschlossen. Die sächsische Bauordnung setzte damit Beschlüsse der Bauministerkonferenz um.
Digitale Baugenehmigung
Die Änderung der Bauordnung schafft auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung der Bauverwaltung. Bauanträge und -genehmigungen sollen elektronisch möglich sein, um die Verwaltung zu entlasten und Verfahren zu beschleunigen. Das Gesetz ermächtigt das Staatsministerium für Regionalentwicklung, notwendige Regelungen per Verordnung zu erlassen.
Neu eingeführt wurde eine kleine Bauvorlageberechtigung. Das heißt: Für weniger schwierige Bauvorhaben können künftig Meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks die Baugenehmigungsunterlagen erstellen und selbständig bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen – also ohne Architekt oder Ingenieur.
Rauchmelderpflicht im Bestand
Außerdem wurde die Rauchmelderpflicht für Bestandsgebäude eingeführt. Dafür gab es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023. Das betrifft alle Räume, in denen Personen schlafen, und für Flure, die zu diesen Räumen führen. Die Vorschrift gilt auch für Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen zur Unterbringung von Menschen. Bisher galt die Regelung nur für Neubauten und bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen von Bestandsbauten vorgeschrieben.
Windenergieanlagen: Abstand zu Wohngebäuden
In der novellierten Bauordnung ist zudem der Abstand neuer Windenergieanlagen zu Wohnsiedlungen auf 1.000 Meter festgelegt worden. Die Regelung gilt für fünf oder mehr Wohngebäude. Vom Mindestabstand darf abgewichen werden, wenn es um das "Repowering" bestehender Anlagen geht – also deren Nachrüstung – oder wenn der Abstand im Außenbereich auf Wunsch der Gemeinden unterschritten werden soll. Dazu ist ein Beschluss erforderlich.
Gebäudetyp E: Das plant die Bundesregierung
Der BFW Landesverband Mitteldeutschland, als Interessenvertretung der Immobilienwirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, hatte immer wieder für den Gebäudetyp E geworben. Sachsen habe nun eine Vorreiterrolle eingenommen, sagte der Vorstandsvorsitzende Dr. Ingo Seidemann. "Um die Herausforderungen der kommenden Jahre erfolgreich zu meistern, bedarf es noch mehr dieser Entscheidungen."
Die Bayerische Staatsregierung hat mit einer Änderung der Bayerischen Bauordnung (Art. 63 BayBO) im Sommer 2023 einen Grundgedanken des Gebäudetyps E im öffentlichen Recht umgesetzt und startete im Januar 2024 mit Pilotprojekten. Der Bund kündigte an, für die Einführung die zivilrechtlichen Aspekte im Bereich der transparenten Vertragsgestaltung und -praxis in den Blick zu nehmen sowie eine Leitlinie und Prozessempfehlung zu erarbeiten.
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