Gelockerte Bauvorschriften und Begrünungspflicht in NRW
Mit der zweiten Änderung der Landesbauordnung von 2018 will Nordrhein-Westfalen (NRW) den Wohnungsbau erleichtern, den Ausbau von erneuerbaren Energien und Maßnahmen zur Energieeinsparung vereinfachen und den Klimaschutz unterstützen. Die Novelle trat am 1.1.2024 in Kraft.
Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
Bauanträge können per E-Mail eingereicht und Handwerkermeister sowie ihnen gleichgestellte Personen in den Kreis der Bauvorlagenberechtigten (sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung) für Gebäude der Gebäudeklasse eins und zwei (mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen) einbezogen werden.
Mit dem Update zur Landesbauordnung wurde außerdem das Schriftformerfordernis zugunsten der Textform aufgegeben. Baugenehmigungsverfahren wurden vereinfacht.
Die Regelungen für eine Genehmigungsfreistellung sehen vor, dass Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse vier (Höhe zwischen sieben und 13 Metern; Fläche maximal 400 Quadratmeter pro Nutzungseinheit) unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt werden. Bisher war das für Wohngebäude der Gebäudeklasse eins bis drei (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Metern) der Fall.
Das Bauen mit Holz wird stärker unterstützt und es wurde ein Abweichungstatbestand für nachhaltige Bauweisen aufgenommen, um neue Bau- und Wohnformen erproben zu können. Beim Umbau von Gebäuden werden Abweichungen zugelassen, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
Ausbau erneuerbarer Energien
Die bauordnungsrechtlichen Mindestabstände von Solaranlagen auf Hausdächern und von Wärmepumpen zu Nachbargrundstücken und Grenzwänden fallen weg. Lärmwirkungen sind unverändert zu berücksichtigen.
Die Solarpflicht gilt für Neubauten von Nichtwohngebäuden mit Bauantragsstellung ab dem 1.1.2024.
Der Abstand von Windrädern zu Grundstücksgrenzen und Wohngebäuden muss sich nur noch 30 Prozent nach der größten Höhe statt wie bisher 50 Prozent richten. Auf Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten richten sich die Abstände nach 20 Prozent der Höhe.
Begrünungspflicht: Regeln wurden konkretisiert
Bereits vorgeschrieben war, dass nicht überbaute Flächen begrünt und wasseraufnahmefähig gestaltet werden müssen. Jetzt sind auch reine Schottergärten explizit in die Landesbauordnung aufgenommen worden: Die Definition wurde konkretisiert und sie sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt.
Die Prüfung, wie die Vorschriften regelgerecht umgesetzt werden, soll im Baugenehmigungsverfahren verankert werden. Neu ist bei Dächern und Fassaden: Wer nicht die Möglichkeit hat, unbebaute Flächen auf seinem Grundstück zu begrünen und das nachweisen kann, soll alternativ Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen. Die Pflicht entfällt, wenn die Maßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar sind oder die Konstruktion es nicht zulässt.
Gesetzgebung: Hintergrund zur Novelle der NRW-Bauordnung
Einen Entwurf für die erste Novelle der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2018, die am 1.1.2019 in Kraft trat, legte das Landeskabinett am 10.9.2020 vor: Gesetzentwurf für das "Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018" (Stand 4.12.2020) wurde am 30.6.2021 mehrheitlich vom Landtag beschlossen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein "Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018" (Stand 6.6.2023) wurde am 26.10.2023 vom NRW-Landtag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und Grünen verabschiedet.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
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