Bauordnung in Baden-Württemberg: Einfachere Regeln ab 2025
Das Bauen in Baden-Württemberg soll schneller und einfacher werden. Dazu hat das Landeskabinett vor der Sommerpause noch zahlreiche Änderungen der Landesbauordnung (LBO) beschlossen.
Der Gesetzentwurf muss nach einer Anhörung noch einmal ins Kabinett, bevor der Landtag abschließend entscheiden kann. Ziel sei es, dass die Reform 2025 in Kraft treten könne, teilte das Bauministerium am 24.7.2024 mit.
Aufstockung von Gebäuden soll einfacher werden
Die Aufstockung von Gebäuden soll weiter erleichtert werden, um die Schaffung von neuen Wohnungen zu fördern. Mit der mittlerweile vierten LBO-Änderung in dieser Legislaturperiode gehe man noch einen Schritt weiter, indem der Bestandsschutz neu geregelt werde, erklärte Bauministerin Nicole Razavi (CDU) am 19.8.2024 der Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart.
"Wird zum Beispiel ein bestehendes Gebäude aufgestockt, umgebaut oder umgenutzt, sollen zukünftig nicht im ganzen Haus die heutigen – oft strengeren – Vorschriften zum Brandschutz gelten. Denn nachträgliche Brandschutzmaßnahmen machen einen Umbau oftmals deutlich teurer."
In den drei vorhergehenden Novellen wurde unter anderem das Aufstocken von Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken bereits erleichtert (als Teil des Klimaschutzgesetzes). Im Jahr 2019 wurde festgelegt, dass Dachaufstockungen keine zusätzlichen Stellplätze oder Anforderungen an die Barrierefreiheit erforderlich machen. Seit Anfang 2023 gilt zudem, dass solche Aufstockungen auch keine Aufzugverpflichtung auslösen. Zudem wurde die Landesbauordnung fit gemacht für die Digitalisierung der Baurechtsverfahren (Virtuelles Bauamt).
Pläne zu Genehmigungsfiktion und Widerspruchsverfahren
Mit der Reform der Landesbauordnung soll außerdem eine sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt werden, wie sie der erste Beschluss des Kabinetts vom 23.7.2024 vorsieht: Bauanträge, über die eine Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von derzeit zwei bis drei Monaten entscheidet, gelten dann automatisch als genehmigt. Zudem will die Regierung bestimmte Widerspruchsverfahren abschaffen und die Fristen für Einsprüche von Nachbarn kürzen.
Die Änderungen stoßen nicht überall auf Begeisterung. Die Genehmigungsfiktion versuche, Symptome langer Antragsverfahren zu beheben, beseitige aber nicht die eigentlichen Ursachen, kritisierten Ralf Broß vom Städtetag und Hans Dieterle von der Architektenkammer Ende Juli nach der Sitzung des Kabinetts. Die Verbände fürchten, dass die Genehmigungsfiktion nur eine scheinbare Beschleunigung der Verfahren bringe und Bauvorhaben dann während der Ausführung gestoppt werden müssten, weil dagegen geklagt werde.
Die wichtigsten Änderungen für den Wohnungsbau
Einführung einer Genehmigungsfiktion
Sie ist für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren vorgesehen: Eine Genehmigungsfiktion führt dazu, dass bei Nichtbescheidung eines Bauantrags innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist (derzeit zwei bis drei Monate) die beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt. Mit Ablauf der Frist tritt die Fiktionswirkung ein. Bayern arbeitet seit Jahren damit.
Abschaffung des Widerspruchverfahrens
Bauherren und Nachbarn können bisher einem Bauantrag zunächst bei der unteren Baurechtsbehörde und bei nicht erfolgter Abhilfe beim zuständigen Regierungspräsidium widersprechen. Das Verfahren dort dauert zwischen sechs und 14 Monaten. Mit einer Abschaffung der Widerspruchsmöglichkeiten erhofft sich Razavi eine deutliche Verkürzung.
Typengenehmigung
Die Einführung der Typengenehmigung soll baurechtliche Verfahren beschleunigen und entbürokratisieren. Damit will die Regierung zum Beispiel das serielle Bauen oder das Errichten baugleicher Ladestationen erleichtern. Hessen hat die Typengenehmigung bereits in die Bauordnung aufgenommen.
Nachbarbeteiligung: verkürzte Frist
Geplant ist außerdem, dass die Nachbarbeteiligung von vier auf zwei Wochen reduziert wird.
Bestandsschutz
Der Gesetzentwurf sieht eine positive Definition des Bestandsschutzes vor: Nutzungsänderungen von Gebäuden sollen künftig nicht den aktuellen – oftmals strengeren – Vorschriften des Brandschutzes unterworfen werden. Auch der Umbau wird vereinfacht: Wenn das Gebäude dadurch nicht größer wird, kann von abstandsflächenrechtlichen Regelungen abgewichen werden.
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