Bundeskabinett beschließt Gebäudetyp-E-Gesetz
Um den Wohnungsbau anzukurbeln, sollen die Regeln verschlankt werden. Das sieht der Gesetzentwurf für das neue Gebäudetyp-E-Gesetz vor, den das Bundeskabinett am 6.11.2024 den beschlossen hat – wobei E für einfach oder experimentell steht. Die Idee stammt von Architekten.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass
- bestimmte technische Normen und Regeln, wie zum Beispiel solche, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen, ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der Leistungspflicht sind,
- eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Sachmangel anzusehen ist.
Die Gebäudesicherheit, etwa die Statik oder der Brandschutz, bleibt davon unberührt.
Branchenverbände haben immer wieder beklagt, es werde oft nach Goldstandard gebaut, weil man andernfalls rechtliche Probleme fürchte. Das führe zu hohen Kosten, sodass die Wohnungen für Verbraucher dann kaum noch bezahlbar seien. Sie forderten, viele Standards im Wohnungsbau infrage zu stellen.
Gebäudetyp E: Leitfaden aus dem Bauministerium
Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen für die Praxis vorgelegt.
"Das Praxisdokument ist in Zusammenarbeit mit unseren Partnern im Bündnis bezahlbarer Wohnraum entstanden und bildet durch seine Beispiele und Prozessempfehlungen das Fundament für die Zusammenarbeit beim Gebäudetyp E", sagte Bauministerin Klara Geywitz (SPD). Mit dem Gebäudetyp E überlasse man kostenintensive, komfortbezogene Entscheidungen darüber, wie künftig gewohnt werden soll, den Vertragsparteien. Das schaffe Freiraum, Bauherren finanziell zu entlasten. "Ob ich dann 47 Steckdosen in meiner Dreizimmerwohnung brauche oder nur 30, kann ich in direkter Abstimmung und Abwägung mit meinem Planer entscheiden", so die Ministerin.
Der Leitfaden enthält Empfehlungen, wie Vereinbarungen über niedrigere Baustandards rechtssicher getroffen werden können – im Detail geht es um die Abweichung von den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" (aRdT). Auch Planungsbeispiele, exemplarische Aufklärungsinhalte und Vertragsformulierungen sind enthalten.
BMWSB: Gebäudetyp E Leitlinie und Prozessempfehlung (Download)
Immobilienbranche zum Gebäudetyp-E-Gesetz
Iris Schöberl, Präsidentin des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), ist der Meinung, dass das Gesetz dem selbst gesteckten Ziel der Bundesregierung am Ende kaum gerecht werde. Es sei vielmehr "sogar zu befürchten, dass einige Prozesse in Zukunft noch komplizierter werden". Der ZIA sieht vor allem das Problem mangelnder Klarheit:
- Der Gesetzentwurf sieht vor, einen neuen Vertragstyp zu schaffen, den Gebäudebauvertrag. Dieser soll für, wie es heißt, "fachkundige Unternehmen" gelten. Es sei aber nicht geklärt, welcher Kreis überhaupt gemeint sei.
- Es wird unterschieden zwischen "Ausstattungsstandards" und "Komfortstandards" – auch hier sei nicht klar definiert, was hinter den Begriffen steht.
Der ZIA fordert, mit den Vorgaben für Planungs- und Bauverträge mutig voranzugehen und diese grundsätzlich vom Einhalten aller einschlägigen technischen Regelwerke zu befreien – außer, wenn sie sicherheitsrelevant sind. "Es ist verfehlt, den Regelungsdschungel aus gesetzlicher Regelung, DIN-Normen oder VDI-Richtlinien in seiner Komplexität noch zu erhöhen", so Schöberl.
Gebäudetyp E: Das Gesetzgebungsverfahren
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hatte den Referentenentwurf für ein Gebäudetyp-E-Gesetz (Stand: 21.6.2024) zunächst an die Ressorts geschickt.
Die Bundesregierung kündigte dann an, die erforderlichen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf den Weg bringen zu wollen. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz muss das Werk- und Bauvertragsrecht angepasst werden. Am 29.7.2024 wurde der Referentenentwurf veröffentlicht und am 6.11.2024 vom Kabinett beschlossen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist laut BMWSB ab Anfang 2025 zu rechnen.
Gebäudetyp-E-Gesetz: Gesetzgebungsverfahren, weitere Informationen und Stellungnahmen der Verbände
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