Mietpreisbremse in Niedersachsen

Niedersachsen erweitert die Mieterschutzverordnung. Künftig gelten Mietpreisbremse, abgesenkte Kappungsgrenze und eine längere Kündigungssperrfrist in 57 Städten und Gemeinden – bisher waren 18 Kommunen erfasst.

Das niedersächsische Landeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, mit der sich die Zahl der Kommunen, für die ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt wird, deutlich erhöht. Anstatt bisher 18 sind es künftig 57 Städte und Gemeinden. Dort, wo der Wohnungsmarkt nach einem von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten angespannt ist, sind besondere mieterschützende Bestimmungen anwendbar.

Die Regelungen gelten aufgrund bundesgesetzlicher Beschränkungen zunächst bis Ende 2025 und sollen bis 2029 verlängert werden, wenn im Bund die Grundlagen hierfür geschaffen werden. Unter anderem das Land Niedersachsen setzt sich dafür ein, die Mietpreisbremse bis 2029 zu verlängern. Ob dies nach dem Ampel-Aus noch umgesetzt wird, ist allerdings fraglich.

Mietpreisbremse in Niedersachsen

In den von der Verordnung erfassten Gebieten gilt die Mietpreisbremse. Dort darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind Neubauten sowie umfassend modernisierte Wohnungen.

Reduzierung der Kappungsgrenze

In den von der Verordnung erfassten Städten und Gemeinden gilt neben der Mietpreisbremse auch eine reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen, das heißt, Vermieter dürfen die Miete in laufenden Mietverhältnissen um nicht mehr als 15 Prozent (anstatt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen.

Verlängerte Kündigungssperrfrist bei Umwandlung

Außerdem verlängert die Mieterschutzverordnung in den erfassten Kommunen die Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung vermieteten Wohnraums in Eigentumswohnungen. Erwerber können den Mietern erst nach Ablauf von fünf Jahren (anstatt drei Jahren) seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen.

Anwendbarkeit des Baulandmobilisierungsgesetzes

Zudem hat die niedersächsische Landesregierung eine weitere Verordnung beschlossen, die sich auf dieselben 57 Kommunen bezieht. Aufgrund der Gebietsfestlegung mit der zweiten Verordnung können in den erfassten Kommunen mit einem angespannten Wohnungsmarkt die Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes des Bundes zur Anwendung kommen. Das sind ein erweitertes kommunales Vorkaufsrecht, weitergehende Möglichkeiten zur Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes, ein ausgeweitetes Baugebiet sowie der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen bei bestehenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen.

Mieterschutz in Niedersachsen: Gebietskulisse

Von den neuen Verordnungen sind die folgenden niedersächsischen Kommunen erfasst. Die Kommunen, für die die Mieterschutzverordnung bisher schon galt, sind fett gekennzeichnet.

  • Achim
  • Adendorf
  • Bad Rothenfelde
  • Bad Zwischenahn
  • Baltrum
  • Bardowick
  • Bienenbüttel
  • Bleckede
  • Borkum
  • Bovenden
  • Braunschweig
  • Buchholz in der Nordheide
  • Buxtehude
  • Cuxhaven
  • Emsbüren
  • Garbsen
  • Gellersen
  • Göttingen
  • Hanstedt
  • Hannover
  • Hatten
  • Hemmingen
  • Hildesheim
  • Ilmenau
  • Isernhagen
  • Juist
  • Laatzen
  • Langeoog
  • Langenhagen
  • Leer (Ostfriesland)
  • Lilienthal
  • Lingen (Ems)
  • Lüneburg
  • Neu Wulmstorf
  • Norden
  • Norderney
  • Nordhorn
  • Oldenburg (Oldenburg)
  • Osnabrück
  • Ostheide
  • Oyten
  • Rastede
  • Rotenburg (Wümme)
  • Seevetal
  • Seelze
  • Spiekeroog
  • Stade
  • Stuhr
  • Tostedt
  • Uelzen
  • Wangerooge
  • Wedemark
  • Weyhe
  • Winsen (Aller)
  • Winsen (Luhe)
  • Wolfsburg
  • Wunstorf


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