Neue Mietpreisbremse in Niedersachsen gilt

Seit dem 1.1.2021 gilt in Niedersachsen eine neue Mietpreisbremse. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Form war vom Landgericht Hannover gekippt worden.

Das Landeskabinett in Hannover hatte noch zum Jahresende 2020 die Neufassung der Mietpreisbremse beschlossen, damit sie rechtzeitig zum 1.1.2021 in Kraft treten konnte. Sie ist Teil der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung.

Gedeckelt sind die Mieten in Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Lüneburg, Langenhagen, Laatzen, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Wolfsburg und auf den sieben Ostfriesischen Inseln. Wegen vieler Neubauten gilt die Deckelung nicht mehr in Leer und Vechta. Gifhorn wurde – anders als ursprünglich geplant – nicht in der neuen Verordnung erfasst, wie das Bauministerium mitteilte. Neu hinzu kam Laatzen.

Umgekehrt sind andere Kommunen entgegen früherer Pläne doch nicht aus der Deckelung gefallen. Eine Neuanalyse der Wohnungsmärkte im Auftrag der Landesregierung und Zahlen aus den Gemeinden hätten dazu geführt, dass in den Städten Buchholz in der Nordheide, Buxtehude und Wolfsburg "entgegen der ersten Betrachtung" die Mietpreisbremse beibehalten wird, erklärte Niedersachsens Bauminister Olaf Lies (SPD).

Die Mietpreisbremse besagt, dass der Preis für Neuvermietungen nur noch zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen soll. 

Gerichte lehnten alte Mietpreisbremse ab: Keine Ansprüche aufgrund der Verordnung

Die alte Mietpreisbremse in Niedersachsen war im Jahr 2016 eingeführt worden. Das Amtsgericht Hannover erklärte sie Ende 2019 für ungültig (Az.: 514 C 7045/19).

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Landesregierung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mieterschutzverordnung (in diesem Fall) Hannover als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen, aber keine Begründung dafür geliefert. Dies wäre jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich gewesen. Der BGH hatte 2019 in einem Fall in Hessen entschieden, dass die Mietpreisbremse nicht wirksam umgesetzt war, weil die Begründung zu spät kam (Az.: VIII ZR 120/18).

Geklagt hatte eine Frau, die für zwei Mieter unter Hinweis auf die Mietpreisbremse vermeintlich zu viel erzielte Miete zurückverlangte. Gegen die Abweisung vor dem Amtsgericht legte sie Berufung ein.

Das Landgericht Hannover, bei dem die Klägerin Berufung eingelegt hatte, folgte mit seinem Urteil im August 2020 (Az.: 7 S 7/20) der erstinstanzlichen Einschätzung: Einen Anspruch auf Zahlung gebe es nicht, sagte ein Gerichtssprecher. De facto sei dies ein Signal, dass niemand Ansprüche aufgrund der Verordnung geltend machen könne.

Schon mehrere Mietpreisbremsen einkassiert

Wegen Formfehlern hatten auch schon Gerichte im Stadtstaat Hamburg und in der bayerischen Landeshauptstadt München sowie in Stuttgart (Baden-Württemberg) die Mietpreisbremsen für ungültig erklärt.


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dpa

Schlagworte zum Thema:  Mietpreisbremse, Kappungsgrenze