Mietpreisbremse und Kappungsgrenze in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen erweitert die Mieterschutzverordnung. Künftig gelten Mietpreisbremse, abgesenkte Kappungsgrenze und eine längere Kündigungssperrfrist in 57 statt 18 Städten und Gemeinden. Eine Stadt fällt heraus.

Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat eine neue Verordnung beschlossen, mit der sich die Zahl der Kommunen, für die ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt wird, deutlich erhöht. Die neue Mieterschutzverordnung wird ab dem 1.3.2025 gelten und die bisherige Verordnung, die Ende Juni 2025 ausgelaufen wäre, ersetzen.

Anstatt bisher 18 sind es künftig 57 Städte und Gemeinden. Dort, wo der Wohnungsmarkt nach einem von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten angespannt ist, sind besondere mieterschützende Bestimmungen anwendbar.

Mietpreisbremse in Nordrhein-Westfalen

In den von der Verordnung erfassten Gebieten gilt die Mietpreisbremse. Dort darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind Neubauten sowie umfassend modernisierte Wohnungen.

Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind aufgrund bundesgesetzlicher Beschränkungen bis Ende 2025 befristet.

Reduzierung der Kappungsgrenze

In den von der Verordnung erfassten Städten und Gemeinden gilt neben der Mietpreisbremse auch eine reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen. Vermieter dürfen die Miete in laufenden Mietverhältnissen um nicht mehr als 15 Prozent (anstatt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen.

Die Regelung zur Absenkung der Kappungsgrenze gilt bis zum 28.2.2030.

Verlängerte Kündigungssperrfrist bei Umwandlung

Außerdem verlängert die Mieterschutzverordnung in den erfassten Kommunen die Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung vermieteten Wohnraums in Eigentumswohnungen. Erwerber können den Mietern erst nach Ablauf von acht Jahren anstatt drei Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen.

Die Regelung zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist gilt bis zum 28.2.2030.

Die bisherige Mieterschutzverordnung sah für die erfassten Kommunen eine verlängerte Kündigungssperrfrist von fünf Jahren vor. Die neue Verordnung sieht rechtsschützend vor, dass in Fällen der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung vor dem 1.3.2025 die Bestimmungen der bisherigen Verordnung weitergelten. In diesen Fällen kommt es zu keiner Verlängerung der Kündigungssperrfrist von bisher fünf auf sodann acht Jahre.

Gutachten zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt (pdf)

Mieterschutz in Nordrhein-Westfalen: Gebietskulisse

Von der neuen Verordnung sind die folgenden Kommunen in Nordrhein-Westfalen erfasst. Die Kommunen, für die die Mieterschutzverordnung bisher schon galt, sind fett gekennzeichnet. Die Stadt Bad Honnef, die von der bisherigen Mieterschutzverordnung erfasst ist, fällt aus dem Anwendungsbereich heraus.

  • Aachen
  • Alfter
  • Bad Lippspringe
  • Bergheim
  • Bergisch Gladbach
  • Bielefeld
  • Bonn
  • Bornheim
  • Brühl
  • Dormagen
  • Dortmund
  • Düren, Stadt
  • Düsseldorf
  • Elsdorf
  • Erftstadt
  • Erkrath
  • Frechen
  • Greven
  • Grevenbroich
  • Harsewinkel
  • Hennef
  • Hilden
  • Hürth
  • Kaarst
  • Kempen
  • Kerpen
  • Korschenbroich
  • Köln
  • Königswinter
  • Krefeld
  • Langenfeld
  • Leichlingen
  • Leverkusen
  • Lohmar
  • Lotte
  • Meckenheim
  • Meerbusch
  • Monheim
  • Münster
  • Neuss
  • Niederkassel
  • Ostbevern
  • Overath
  • Paderborn
  • Pulheim
  • Ratingen
  • Rheinbach
  • Rösrath
  • Rommerskirchen
  • Sankt Augustin
  • Siegburg
  • Swisttal
  • Telgte
  • Troisdorf
  • Wachtberg
  • Weilerswist
  • Wesseling


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