(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen
1. |
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, |
2. |
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, |
3. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend |
sein. 3Satz 2 gilt
1. |
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt, |
2. |
für Balkone nur, wenn sie Teil des Rettungsweges sind, |
3. |
für offene Gänge nur, wenn sie als notwendige Flure dienen. |
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
1. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, |
2. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend |
sein.
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