(1) 1Liegen bei Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach § 64 nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit
1. |
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, |
2. |
von beantragten Abweichungen nach § 73, |
3. |
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. |
2§ 68 bleibt unberührt.
(2) 1Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums zu bestätigen. 2Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
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