1Bei Sonderbauten sowie bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit
1. |
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, |
2. |
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes, |
2Satz 1 gilt für den Abbruch und die Beseitigung von nicht baugenehmigungsfreien Anlagen entsprechend. 3Der Erschütterungsschutz sowie die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. 4§ 68 bleibt unberührt.
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