1. |
Gebäude und Gebäudeteile |
1.1 |
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m3 Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, |
1.2 |
Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hilfsfahrzeugen bis 50 m2 Grundfläche einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, |
1.3 |
Gebäude bis zu 6 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, bei einer Firsthöhe von mehr als 4 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, |
1.4 |
Gewächshäuser einschließlich Folientunnel bis 6 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, bei Firsthöhe von mehr als 5 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, |
1.5 |
Wochenendhäuser auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, |
1.6 |
Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in durch Bebauungsplan festgesetzten Kleingartenanlagen, |
1.7 |
Schutz-, Geräte- und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd, |
1.8 |
Fahrgast- und Fahrradunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, |
1.9 |
Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen, |
1.10 |
Schutzhütten für Wanderer und Radwanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, |
1.11 |
Grillhütten, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und unterhalten werden, |
1.12 |
Wintergärten bis 30 m2 Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3, |
1.13 |
Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, |
1.14 |
Balkonüberdachungen bis 30 m2 sowie Balkonverglasungen, jeweils bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, |
1.15 |
Vorbauten, wie |
1.15.1 |
Hauseingangstreppen, Rampen, deren Überdachungen, |
1.15.2 |
Erker und Balkone bis jeweils 30 m2 Grundfläche je Geschoss bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Erkern und Balkonen mit mehr als 40 m3 Brutto - Rauminhalt unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3, |
1.15.3 |
Windfänge, bei Windfängen mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3, |
1.16 |
Dachaufbauten einschließlich Dachgauben, Loggien und Dachterrassen auf bestehenden Gebäuden, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3. |
2. |
Tragende und nicht tragende Bauteile |
2.1 |
tragende oder aussteifende Bauteile im lnnern von bestehenden Gebäuden sowie nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, jeweils unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3; dies gilt nicht für Sonderbauten, |
2.2 |
nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 2, |
2.3 |
Fenster und Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in Außenwänden und in Dachflächen bestehender Gebäude, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, |
2.4 |
Außenwandverkleidungen, Verblendungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme, Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen, ausgenommen bei Sonderbauten, sowie Anstrich und Verputz baulicher Anlagen, |
2.5 |
Dächer von bestehenden Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion und der Dämmung unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3. |
3. |
Energieerzeugungsanlagen |
3.1 |
Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücken, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6[1] [Bis 10.06.2020: Nr. 4 und 5], 3.2 3.3 3.4 3.5 |
3.2 |
Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörige Verbindungsstücke einschließlich der Abgasanlagen und Schächte, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6[2] [Bis 10.06.2020: Nr. 4 und 5], |
3.3 |
Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6[3] [Bis 10.06.2020: Nr. 4 und 5], |
3.4 |
Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6[4] [Bis 10.06.2020: Nr. 4 und 5], |
3.5 |
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 u... |
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