(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie den Brand-, den Schall-, den Wärme- und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 82 Abs. 2 durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie Baumaßnahmen und für Baumaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1, soweit nicht in diesem Gesetz. oder in der Verordnung nach § 82 Abs. 2 anderes bestimmt ist. 2Die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen nach § 53 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 [Bis 30.11.2024: § 53 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4], Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 sowie Abs. 5 bis 8 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.
(2) 1Für Baumaßnahmen nach § 62 Abs. 1 und den §§ 63 und 64 [Bis 30.06.2024: den §§ 62 bis 64] sind nur
1. |
die Nachweise der Standsicherheit für bauliche Anlagen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 Halbsatz 2 und |
2. |
die Nachweise des Brandschutzes für bauliche Anlagen nach Absatz 3 Satz 2 |
zu prüfen; im Übrigen sind die bautechnischen Nachweise nicht zu prüfen. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit anordnen, wenn besondere statisch-konstruktive Nachweise oder Maßnahmen insbesondere wegen des Baugrundes oder während der Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind. 3In den Fällen des § 62 gibt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser [Bis 30.06.2024: Bauherrin oder dem Bauherrn] die Nachweise, wenn sie dem öffentlichen Baurecht entsprechen, mit einer Bestätigung darüber zurück.
(3) 1Bauliche Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind
1. |
Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, |
2. |
sonstige Wohngebäude mit unterirdischen Garagen, wenn die Nutzfläche der Garage 100 m² übersteigt, |
3. |
sonstige Gebäude, ausgenommen eingeschossige Gebäude bis 200 m2 Grundfläche sowie eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis 1 000 m2 Grundfläche und mit einfachen balkenartigen Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite, |
4. |
fliegende Bauten und Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten sind, |
5. |
Brücken mit einer lichten Weite von mehr als 5 m, |
6. |
Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 3 m über der Geländeoberfläche |
7. |
Tribünen mit einer Höhe von mehr als 3 m, |
8. |
Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von mehr als 7,50 m, |
10. |
Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, |
11. |
sonstige bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m. |
2Bauliche Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 NI. 2 sind
1. |
Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, |
2. |
sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5, ausgenommen eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude, |
3. |
Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, auch wenn sie Teil eines sonst anders genutzten Gebäudes sind, |
3Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche oder Gülle bleiben in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und des Satzes 2 Nr. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Geschosse unberücksichtigt; für Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche oder Gülle sind die Nachweise der Standsicherheit stets zu prüfen.
(4) 1Nachweise der Standsicherheit, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 [Bis 30.06.2024: Absatz 2 Satz 1 Nr. 1] zu prüfen sind, müssen erstellt sein von Personen, die in der von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 21 NIngG) oder in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Land eingetragen oder diesen Personen nach § 21 Abs. 6 [Bis 30.06.2024: § 21 Abs. 5] § 21 Abs. 5 NIngG gleichgestellt sind. 2Die in Satz 1 genannten Personen haben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung abzugeben, dass sie die Nachweise der Standsicherheit für die jeweilige Baumaßnahme erstellt haben.
(5) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen dürfen Nachweise der Standsicherheit, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen sind, abweichend von Absatz 4 auch von Personen erstellt sein, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen erstellten Nachweise sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen.
(6) 1Die Nachweise des Schall- und des Wärmeschutzes müssen von Personen erstellt sein, die die Anforderungen nach Absatz 4 oder § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 [Bis 30.11.2024: § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3] erfüllen. 2Diese Nachweise können auch erstellt sein
(7) 1Die...