(1) 1Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. 2Schutzmaßnahmen sind vorzusehen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

 

(2) 1Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten 0,90 m breit x 1,20 m hoch und von innen leicht zu öffnen[1] sein; ihre Brüstungshöhe darf 1,20 m nicht überschreiten. 2Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, müssen sie so angeordnet und beschaffen sein, dass Personen sich von diesen Öffnungen aus bemerkbar machen und über die Rettungsgeräte der Feuerwehr gerettet werden können.

 

(3) 1Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2[2]Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.

[1] Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 13.02.2021.
[2] Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 13.02.2021.

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