(1) 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 63 bis 65, 78, 79), wenn
1. |
die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und |
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die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder einer oder einem technischen Angestellten, die oder der die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Hochbau erfüllt und über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in ihrer oder seiner Fachrichtung verfügt, besetzt ist. |
2Solche Vorhaben bedürfen der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde (Zustimmungsverfahren). 3Die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und die Nachbarschaft dem Vorhaben zustimmt. 4Keiner Genehmigungsfreistellung, Baugenehmigung oder Zustimmung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderug führen.5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) [Bis 14.04.2022: in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)], in der jeweils geltenden Fassung oder dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) [Bis 18.04.2019: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3)], in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht.
(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. 3Sie entscheidet über Abweichungen von den nach Satz 2 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat; darüber hinaus bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung. 4Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören; § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. 5§ 68 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 69 Abs. 2 [Bis 17.03.2022: und 3] und die §§ 70 bis 75 finden Anwendung.
(3) 1Die Baudienststelle trägt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Verantwortung dafür, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; die Verantwortung für die Unterhaltung baulicher Anlagen trägt die Baudienststelle nur, wenn und solange sie die oder der für die Anlage Verantwortliche ausschließlich ihr überträgt. 2Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) sowie der Unternehmen (§ 55) und die Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden bleiben unberührt. [Bis 17.03.2022: Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) und der Unternehmen (§ 55) bleibt unberührt.]
(4) 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; dies gilt nicht, wenn die Gemeinde nicht widerspricht. 2Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 3Besteht für ein Vorhaben nach Satz 1 eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung, bedarf es der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde. 4Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, finden Satz 1 und § 77 Abs. 2 bis 10 keine Anwendung; sie bedürfen auch keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung.