(1) 1Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. 2Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 3Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausdrücklich ausschließen. 4§ 16a Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andereWeise erfolgen, insbesondere in Bezug auf
1. |
bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, |
2. |
die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, |
3. |
die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere
a) |
Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauproduktes, |
b) |
Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, |
c) |
Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, |
d) |
zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke, |
e) |
die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke sowie |
f) |
die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, |
|
4. |
die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 oder § 19 Absatz 1 bedürfen, |
5. |
die Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 und |
6. |
die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. |
(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Absatz 3 genannte Liste.
(5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht nach Anhörung der beteiligten Kreise zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. 2Soweit diese Technischen Baubestimmungen einem vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Muster einer Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen entsprechen und zu diesem Muster bereits eine Anhörung der beteiligten Kreise durch das Deutsche Institut für Bautechnik erfolgt ist, kann eine Anhörung nach Satz 1 entfallen. 3Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden.
(5) 1Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 bekannt. 2Die Bekanntmachung nach Satz 1 gilt als Verwaltungsvorschrift der obersten Bauaufsichtsbehörde, soweit diese keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt. 3Die §§ 3 und 4 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, gelten nicht für die Bekanntmachung nach Satz 1.