1Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Dies schließt in belasteten Gebieten die Prüfung auf Kampfmittel ein. 3Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

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