(1) 1Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist ab dem 15. Oktober 2016 nicht mehr zulässig. 2Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen ab dem 15. Oktober 2016 seine Gültigkeit.

 

(2) 1Solange§ 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. 2Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt. 3In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.

 

(3) Für Städte und Gemeinden, denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes nach § 63 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise übertragen sind, ist § 63 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) Bis zum Ablauf des 14. Oktober 2016 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 fort.

 

(5) 1Bestehende Anerkennungen von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Ablauf des 14. Oktober 2016 geregelten Umfang wirksam. 2Bis zum Ablauf des 14. Oktober 2016 gestellte Anträge auf Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gelten als Anträge nach § 24 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Nr. 4 in der ab 15. Oktober 2016 geltenden Fassung fort.

 

(6)[1] Für Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens nach § 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt eingeleitet wurden, sind die durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt geänderten Vorschriften nur anzuwenden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin dies bestimmt.

 

(7)[2] 1Die in der Anlage bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ihr Studium bereits begonnen haben. 2Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen des § 64 in der bis zum Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung.

[1] Abs. 6 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.03.2021.
[2] Abs. 7 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 27.06.2024.

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