Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
3. |
"Bauwerke" Bauten sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus; |
4. |
"Wesentliche Merkmale" diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen; |
5. |
"Leistung eines Bauprodukts" die Leistung in Bezug auf die relevanten Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt wird; |
6. |
"Leistungsstufe" das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert; |
7. |
"Leistungsklasse" eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Bauprodukts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird; |
8. |
"Schwellenwert" die Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines Wesentlichen Merkmals eines Bauprodukts; |
10. |
"harmonisierte technische Spezifikationen" die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente; |
12. |
"Europäisches Bewertungsdokument" ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde;[2] |
14. |
"Verwendungszweck" die beabsichtigte Verwendung des Bauprodukts, die in der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt ist; |
16. |
"Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
17. |
"Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union; |
18. |
"Wirtschaftsakteur" den Hersteller, Importeur, Händler oder Bevollmächtigten; |
20. |
"Händler" jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt; |
21. |
"Importeur" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt; |
22. |
"Bevollmächtigter" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
23. |
"Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird; |
24. |
"Rückruf" jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverwender bereits bereitgestellten Bauprodukts abzielt; |
25. |
"Akkreditierung" die Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
26. |
"werkseigene Produktionskontrolle" die dokumentierte, ständige und interne Kontrolle der Produktion in einem Werk im Einklang mit den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen; |
28. |
"Lebenszyklus" die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen eines Bauproduktlebens von der Besch... |
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