• Bereits bei der Planung der Ausführung müssen die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beachtet werden.
  • Baustellen müssen – ab einer bestimmten Dauer, Zahl der Beschäftigten auf der Baustelle bzw. Anzahl Personentage – spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der zuständigen Behörde (i. d. R. Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Gewerbeaufsichtsamt) schriftlich angezeigt werden (Vorankündigung eines Bauvorhabens gem. § 2 Baustellenverordnung). Diese Vorankündigung muss auf der Baustelle gut sichtbar ausgehängt und bei erheblichen Änderungen angepasst werden (§ 2 BaustellV).
  • Ein oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitskoordinator/en (Koordinatoren) müssen bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen bzw. Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind (§ 3 BaustellV und RAB 30).
  • Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) muss erstellt werden, wenn

    • Beschäftigte mehrerer Unternehmen auf der Baustelle tätig sind und eine Vorankündigung erforderlich ist oder
    • Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig sind und besonders gefährliche Arbeiten, wie z. B. das Heben und Versetzen von Massivbauelementen mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (vgl. Anhang II BaustellV) durchgeführt werden (§ 2 BaustellV und RAB 31).
  • Für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, gilt folgende Informationspflicht: Wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen, muss der Bauherr den Arbeitgeber über die Umstände auf dem Gelände unterrichten, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären (§ 2 BaustellV).
  • Es muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage erstellt werden (z. B. für Wartung, Instandhaltung, Reinigung), wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an der Errichtung bzw. Änderung beteiligt sind (§ 3 BaustellV und RAB 32).
  • Der Bauherr kann die zuvor genannten Aufgaben – auch die des Koordinators – selbst wahrnehmen oder Dritte damit beauftragen bzw. einen oder mehrere Koordinatoren bestellen.

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