Zum Sachverhalt
Im Jahr 2000 führte die Klägerin auf einer Baustelle Installationsarbeiten aus. Einer ihrer Arbeiter stürzte am 1.2.2000 durch eine unzureichend abgedeckte, 1 m2 große Aussparung in der Geschossdecke über dem Kellergeschoss. Die Klägerin machte gegenüber den Sicherheitskoordinatoren dieser Baustelle die Kosten geltend, die ihr durch die fast zwei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit dieses Arbeiters entstanden waren.
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das LG Bayreuth im angefochtenen Urteil zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten verneint hat.
Ergänzend ist auszuführen, dass es der Firma D. (...) oblag, als Erstellerin des Rohbaus für eine ordnungsgemäße Abdeckung des streitgegenständlichen Deckendurchbruchs zwischen Untergeschoss und Erdgeschoss zu sorgen. Die Beklagten mussten als beauftragte Sicherheitskoordinatoren gemäß §§ 3, 4 Baustellenverordnung u. a. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und überwachen, dass die am Bau tätigen Arbeitgeber ihre Verpflichtungen nach der Baustellenverordnung erfüllen (§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 Nr. 2 BaustellV). Dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht den Erfordernissen entsprach, insbesondere nicht die notwendigen Hinweise auf die einzuhaltenden maßgeblichen Vorschriften enthielt, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Explizit ist in diesem bei Bodenöffnungen u. a. auf die DGUV-V 38 (Maßnahmen: Umwehrungen), die Arbeitsstättenverordnung (Maßnahmen: Abdeckungen) hingewiesen worden.
Die UVV VBG 37 "Bauarbeiten" schreibt in § 12a u. a. bei Öffnungen mit einem Flächenmaß von 9 m2 das Vorhandensein von Einrichtungen vor, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern, wobei diese Forderung erfüllt ist, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschiebbar abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind. Auch wenn die gegenständliche Öffnung lediglich ein Ausmaß von ca. 1 m2 hatte und die VBG 37 nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, müssen sich die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen nach den Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen richten (vgl. BGH, NJW 1985, 1078). Dies führt auch bei kleineren Öffnungen zur Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen, die der VBG 37 entsprechen, da die Gefahrenlage bei diesem im Grundsatz nicht anders zu bewerten ist.
Als einziger der vernommenen Zeugen konnte S. angeben, bei einer Öffnung der gegenständlichen Art würden grundsätzlich Metallstützen aufgebaut, darauf ein Kantholz gelegt und darauf wiederum die Bohlen aufgelegt und befestigt. Dieser Zeuge hatte die Abdeckung der Öffnungen als Verantwortlicher der Firma D. veranlasst. Es sind keine Umstände erkennbar, dass die Abdeckung nicht in der beschriebenen Art vorgenommen wurde, auch wenn der Zeuge keine konkrete Erinnerung mehr hatte. So wurde von dem Zeugen N. – er traf ca. eine halbe Stunde nach dem Unfall an der Unfallstelle ein – bestätigt, es hätten in dem Kellerraum unter dem Deckendurchbruch Stahlstützen – sog. Drehbolzen – an der Wand gelehnt. Auch wenn er meinte, solche hätten nicht zwischen den Bohlen unter dem Durchbruch gelegen, spricht allein das Vorhandensein der Stahlträger dafür, dass diese zur Abstützung der Bohlen verwendet wurden. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht ausschließen, dass andere an der Baustelle tätige Arbeiter die ursprünglich ordnungsgemäße Absicherung des Deckendurchbruchs beseitigt haben, um diese Öffnung zu nutzen und anschließend nicht mehr für eine hinreichend sichere Abdeckung sorgten.
Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 sich an eine Abstützung durch Stahlträger nicht mehr erinnern konnte, widerlegt das nicht. Sie hatte zuletzt am 13.1.2001 die Baustelle besichtigt, einen Baustellensicherheitsbericht erstellt und Sicherheitsmängel beanstandet. Die Art der Sicherung des Deckendurchbruchs musste von ihr nicht aufgenommen werden, nachdem sie insoweit keine Sicherheitsmängel festgestellt hatte. Aus ihrer mangelnden Erinnerung können daher keine nachteiligen Folgerungen geschlossen werden. Nachdem die Klägerin nicht den Nachweis geführt hat, dass die Beklagten ihren Überprüfungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sind und Veränderungen an der vorhandenen Absicherung durchaus nach dem 13.1.2000 vorgenommen worden sein können, hat die Klägerin der Beklagten ein Verschulden an dem Unfall nicht nachgewiesen. (...)