Überblick

Der Bauherr muss für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, nach § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) einen oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellen (sog. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren). Der Bauherr kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Er kann sie auch auf einen Dritten übertragen, den er beauftragt, die ihn als Bauherrn grundsätzlich treffenden Pflichten und ihm obliegenden Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen (§ 4 BaustellV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge