(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.

 

(2) 1Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. 2Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Nutzfläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.

 

(3) 1Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. 2Sie müssen auf möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. 3Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein. 4Nebengänge müssen auf möglichst kurzem Weg zu Hauptgängen führen und mindestens 1 m breit sein.

 

(4) Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden sind

 

1.

in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen,

 

2.

in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen

herzustellen.

 

(5) Im Übrigen gilt Art. 34 BayBO entsprechend; die Anforderungen an das barrierefreie Bauen nach Art. 48 BayBO bleiben unberührt.

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