Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind
1. |
in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig, |
2. |
in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend herzustellen, |
3. |
in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig herzustellen. |
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