Art. 6 Schutz vor Einwirkungen durch Motoren

 

(1) Es ist verboten,

 

1.

lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,

 

2.

motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.

 

(2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.

Art. 7 Rechtsverordnungen der Gemeinden

 

(1) 1Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche

 

1.

die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe zu verbieten, zeitlich zu beschränken oder von Vorkehrungen abhängig zu machen,

 

2.

das Halten von Haustieren, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten und die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten zu regeln.

1Der Vollzug der Verordnung obliegt der Gemeinde.

 

(2) 1Die Gemeinden können von Verboten auf Grund von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. 2Sie müssen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.

Art. 8 Nicht gewerbliche und nicht wirtschaftliche Betriebsbereiche

1Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten § 20 Abs. 1a, §§ 22, 23a, 23b Abs. 1 bis 4, §§ 24 bis 25a, § 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie die auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der §§ 20 und 21 12. BImSchV entsprechend. 2Hinsichtlich der Kostenverteilung bei der Überwachung gilt die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen.

[1] Art. 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU.

Art. 9 Vermeidbare Lichtemissionen

 

(1) Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

 

(2) 1Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. 2Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für

 

1.

Gaststätten und

 

2.

zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.

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