Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen. Freiwillige Feuerwehr. Betriebssport. Fußballturnier. Öffentlichkeitsarbeit
Leitsatz (redaktionell)
Das allgemeine Bestreben, sich durch Sport leistungsfähig und gesund zu halten, reicht für die Annahme von Betriebssport nicht aus.
Normenkette
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 08.07.2001 einen Arbeitsunfall nach § 2 Abs 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch (SGB) VII darstellt.
Anlässlich eines Wald- und Wiesenfestes der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) U. (U.) am 08.07.2001 nahm auch eine Mannschaft der FFW O. (O.) an einem Fußballturnier der dortigen FFW teil. Dabei trat der 1972 geborene Kläger, der Feuerwehrmann der FFW O. war, während eines Spieles in ein Loch und brach sich das rechte Fersenbein. Die Gemeinde A., zu der O. gehört, gab an, dass der Kläger aktiver Feuerwehrmann sei. Am Fußballturnier der FFW U. hätten vier Mannschaften teilgenommen. Die Teilnahme des Klägers sei durch den 1.Kommandanten, G. F., angeordnet worden. Es habe sich um Feuerwehrdienst gehandelt mit den Sportarten Fußball und Waldlauf. Der Kläger habe an beiden teilgenommen (Schreiben vom 28.09.2001). Anlass des Turniers sei ein Vereinsfest der FFW U. gewesen (ein Turnier jährlich mit Pokal- und Sachpreisen). Das Turnier habe Ausgleichszwecken gedient. Es habe eine gewisse Pflicht bestanden, daran teilzunehmen. Die sportliche Tätigkeit habe der körperlichen Ertüchtigung gedient. Der Beschluss zur Teilnahme sei von der Mitgliederversammlung getroffen worden (Schreiben vom 22.10.2001/14.11.2001).
Der 1.Kommandant F. gab gegenüber dem Beklagten telefonisch am 12.12.2001 an, dass eine Anordnung zur Teilnahme nicht ausgesprochen worden sei. Die Teilnahme sei von der Feuerwehr-Versammlung beschlossen worden.
Mit Bescheid vom 25.01.2002 lehnte der Beklagte einen Arbeitsunfall ab mit der Begründung, dass die Teilnahme eines Mitglieds der FFW an einem Fußballspiel im Rahmen eines Pokalturniers nicht dem Hilfeleistungsunternehmen i.S. des § 2 Abs 1 Nr. 12 SGB VII zugerechnet werden könne. Die Mitwirkung sei auch nicht als Feuerwehrdienst angeordnet worden. Die Teilnahme am Turnier stelle einen freiwilligen sportlichen Vergleich im Rahmen eines Wettkampfes dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Wettkampfspiele grundsätzlich nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, es habe sich um eine zur sportlichen Ertüchtigung angeordnete Maßnahme des Kommandanten F. für die von ihm betreuten Feuerwehrleute gehandelt. Er habe zu dem Spieltag fünf Mann und den Torwart abgeordnet. Die Feuerwehrleute seien im Rahmen der Vorgabe und Notwendigkeit, sich körperlicher Ertüchtigung zu befleißigen, tätig geworden. Eine Versammlung der FFW O. mit dem Beschluss der Teilnahme habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe der örtliche Kommandant von O. die Teilnahme selbst zugesagt und dann den entsprechenden Männern die Anordnung gegeben, an dem Turnier teilzunehmen.
Mit Bescheid vom 11.04.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, Unfallfolgen festzustellen sowie die aus Anlass des Arbeitsunfalls zustehenden Leistungen zu gewähren. Er hat vorgetragen, das Turnier habe erstmals im Jahre 2001 nach längerer Zeit (4 Jahre) wieder stattgefunden. Es habe dem Ausgleichszweck sowie der körperlicher Ertüchtigung gedient. Am 07.07.2001 sei der 1.Kommandant F. persönlich auf seinen Hof gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er mitzuspielen habe. F. habe nämlich bereits vorher die Teilnahme "seiner" FFW zugesagt und nun händeringend nach Spielern gesucht, um dieser Zusage nachkommen zu können. Er sei also zum Fußballspiel abgeordnet worden. Zudem sei die Durchführung des Fußballspiels in einer gemeinschaftlichen Mitgliederversammlung der Feuerwehren beschlossen worden.
Die Gemeinde A. hat mit Schreiben vom 30.08.2004 mitgeteilt, dass der Kläger seit 01.01.1989 Mitglieder der FFW O. sei. Er leiste ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dort. In dem beigefügten Übungs- und Ausbildungsplan der FFW O. vom 10.01.2001 ist für den 08.07.2001 keine Übung bzw. Ausbildung vorgesehen.
Auf Anfrage des Gerichts teilte der Markt Gößweinstein, zu dem U. gehört, mit Schreiben vom 09.09.2004 mit, dass das Wald- und Wiesenfest 2001 von der FFW U. ausgerichtet worden sei. Dabei sei auch ein feuerwehrinternes Fußballturnier abgehalten worden. Verschiedene Personengruppen, z.B. Stammtische seien aus den Nachbarortschaften mündlich eingeladen worden. Insgesamt hätten vier Mannschaften teilgenommen. Das Fußballturnier sei keine regelmäßige...