Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 10.06.1987; Aktenzeichen S 10 U 218/86) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.06.1987 wird Zurückgewiesen.
2. Auch im Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt, seine Verletzungen bei einem Fußballspiel als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Der 1947 geborene Kläger, von Beruf Einscheler, gehört seit 1975 der Freiwilligen Feuerwehr M.-N. An und ist seit 1982 Mitglied der Fußballmannschaft der Feuerwehr.
Am 17.8.1985 nahm er im Rahmen eines Dorffestes in M.-N. Mit der Fußballmannschaft des Löschzuges der Feuerwehr an einem Fußballturnier teil. Das Fußballturnier wurde vom Schützenverein N. Ausgerichtet. Teilnehmer waren alle Ortsvereine. Nach Angaben der Stadtverwaltung Mayen hat der Löschzug M.-N. 16 Mitglieder und 5 Mitglieder in der Altersabteilung, die Fußballmannschaft besteht aus 11 Mitgliedern davon.
Die aus jeweils zweimal 5 Spielern gebildeten Mannschaften spielten beim Dorffest mehrmals je zweimal 5 Minuten, wobei die Spieler ausgewechselt werden konnten. In seinem fünften Spiel zog sich der Kläger nach Dr. N. und Dr. P. eine Distorsion des rechten Kniegelenks zu mit Innenbandruptur und Ruptur des vorderen Kreuzbandes.
Am 12.9.1985 wurde der Unfall dem Beklagten angezeigt und darauf hingewiesen, daß des Fußballsplel für dem Kläger angeordnet gewesen sei (Schreiben der Stadtverwaltung Mayen vom 14.10.1985).
Mit Bescheid vom 21.2.1986 und auf den Widerspruch des Klägers vom 14.3.1986 mit Wideripruchsbescheid vom 8.8.1986 lehnte der Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 17.8.1985 als Arbeitsunfall ab, weil das Fußballspiel weder eine Betriebssportveranstaltung noch eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei. Ein Zusammenhang zum versicherten Dienst innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr habe nicht bestanden.
Im Klageverfahren hat der Kläger darauf hingewiesen, daß die Teilnahme am Turnier dem Ausgleich für eine körperliche Betriebstätigkeit und den Zwecken der Feuerwehr wesentlich gedient habe.
Mit Urteil vom 10.6.1987 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die private Telinahme an Festveranstaltungen ständen nicht unter dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 8 Reichsversicherungsordnung (RVO). Einer Selbstdarstellung der Feuerwehr, wie sie etwa des offeren im Rahmen einer sogenannten Feuerwehrschau unternommen werde, sei diese Teilnahme am Dorffest nicht vergleichbar. Es handelt sich auch nicht um eine einer Betriebssportveranstaltung vergleichbare Einrichtung.
Gegen das ihm am 24.6.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.7.1987 Berufung eingelegt.
Er trägt vor: In dem Terminplan von 1986 sei ein Fußballturnier aufgeführt. Der Plan 1985 habe genauso ausgesehen. Es habe sich bei dem Fußballspiel um eine besondere Übung gehandelt, die unfallversicherungsrechtlich geschützt sei. Der Brandmeister habe 1985 angeordnet, daß anstelle der monatlichen Übung der gesamte Löschzug ersatzweise an dem am 17.8.1985 stattfindenden Fußballturnier teilnehme und daß die Fußballmannschaft dort spiele. Es habe sich dabei nicht um einen ernsthaften Wettkampf gehandelt. Die Spiele seien nicht gepunktet worden. Aus der Sicht des Klägers sei die Spielteilnahme von den Interessen der Feuerwehr bestimmt gewesen, es habe sich nicht um eine private Teilnahme gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sostalgerichts Koblenz vom 10.6.1987 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21.2.1986 in Bestelt des Widerspruchsbescheids vom 8.8.1986 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das Ereignis voe 17.8.1985 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen,
vorsorglich,
den Brandmeister W. zu seinen Behauptungen zu hören,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß das erstinstanzliche Urteil zu Recht ergangen sei. Die Tätigkeit des Klägers beim Fußballspiel habe in keinem inneren Zusammenhang mit seiner eigentlichen Versicherten Tätigkeit als Feuerwehrmann gestanden. Es Handele sich weder un eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch im einea Betriebssport.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Prozeßakte und die Verwaltungsakte des Beklagten. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Sie ist zurückzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, daß des Fußballspiel, an dem der Kläger teilgenommen hat, eine Gemeinschaftsveranstaltung oder eine betriebssportliche Veranstaltung war, noch daß es als eine dem Unternehmenszweck der Feuerwehr dienende Verrichtung anzusehen ist.
Die Teilnahme an Turnier ist keine betriebliche Gemeinschaftsverenstaltung. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stenen unter Versicherungsschutz, wenn sie dazu dienen, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen Betriebsleitung un...