Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Beauftragte Person und Sicherheitsbeauftragter – ähnlich und doch ganz unterschiedlich
Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten ist in § 22 SGB VII und in der § 20 DGUV V1 geregelt und bezeichnet einen Beschäftigten, der den Arbeitgeber bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützt und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweist. Es soll sich um einen Mitarbeiter handeln, der mit der Arbeit und den Kollegen gut vertraut ist, also möglichst jemand "von der Basis". Der Beauftragte des Arbeitgebers in Sachen Arbeitsschutz ist demgegenüber meistens jemand, der die Strukturen des Betriebes gut kennt und die Arbeitsschutzprozesse effektiv organisieren kann, also eher in der Verwaltung oder im Management eines Betriebes angesiedelt ist.
Folgender Aufgabenkatalog gibt einen Überblick über typische den Arbeitsschutz betreffende Organisationspflichten, die abzudecken sind:
Arbeitsschutzberatung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit organisieren
- Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit veranlassen und organisieren, d. h. Festlegung der Betreuungszeiten nach DGUV V2, ggf. Verträge mit Dienstleistern abschließen und begleiten;
- Ansprechpartner für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein, Einsätze organisieren und begleiten, Beratungsschwerpunkte festlegen usw.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzt nicht den Entscheider
"Für Arbeitsschutz ist doch die Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig!" So plausibel es klingt, ist es doch nicht richtig, und zwar heute weniger als zuvor. Das deutsche Arbeitsschutzrecht wurde sukzessive von klaren Bestimmungen hin zu Risikobetrachtungen entwickelt. Dabei berät die Fachkraft den Arbeitgeber – entscheiden muss aber letztlich selbstverantwortlich und unter Abwägung aller Argumente er selbst, oder eben sein Beauftragter.
Sitzungen planen und organisieren, Räume buchen, Tagesordnung abstimmen, einladen, Protokolle erstellen/veranlassen usw.
Dokumentationsweise und -struktur festlegen, Begehungen zur Gefährdungsbeurteilung organisieren und begleiten, Abarbeitung erforderlicher Maßnahmen nachverfolgen, Dokumentation pflegen.
Unterweisungsorganisation
Unterweisungen veranlassen bzw. organisieren, v. a. soweit es sich um allgemeine, bereichsübergreifende Unterweisungen handelt, wie z. B. Brandschutzunterweisungen, allg. Sicherheitsunterweisungen, Erstunterweisungen für Neueinsteiger usw.
Kontakt zu Aufsichtsbehörden, Qualitätsmanagement
Besuche von Berufsgenossenschaft oder staatlicher Arbeitsschutzbehörden vorbereiten, begleiten, auswerten; Korrespondenz führen (z. B. nach Unfällen oder bei Berufskrankheitsanzeigen).
Weitere organisatorische Maßnahmen, z. B.
- Sicherheitsbeauftragte (für Bestellung, Aus- und Fortbildung sorgen);
- Ersthelfer (für Bestellung, Ausbildung und Auffrischungskurse sorgen);
- evtl. technische Maßnahmen, Überprüfungen usw. organisieren, wenn dafür keine technische Abteilung vorhanden ist, z. B. Feuerlöscher, Brandschutzeinrichtungen, kraftbetriebene Tore usw.;
- interne Arbeitsschutzanfragen bearbeiten bzw. weiterleiten.
Qualitätsmanagement im Arbeitsschutz (wenn QMS im Betrieb vorhanden)
QM-relevante Prozesse abstimmen, erforderliche Dokumente erstellen oder pflegen, Zertifizierungen und Audits vorbereiten und begleiten.
Diese sicher nicht vollständige Aufgabenübersicht zeigt, dass es den Bedarf für eine mit Arbeitsschutzdingen beauftragte Person selbst in kleineren und mittleren Betrieben gibt, bzw. in solchen, in denen keine speziellen technischen Risiken im Vordergrund stehen.
Organisationspflichten weiter delegieren
Natürlich ist es nicht erforderlich und auch nicht üblich, dass alle diese Aufgaben tatsächlich von ein und derselben Person alleine bearbeitet werden. Je nach Betriebsstruktur und -größe können unterschiedliche Abteilungen einbezogen sein, z. B. die Personalabteilung für die Unfallabwicklung oder ein Fortbildungsbeauftragter für die Unterweisungen usw. Auch kann die beauftragte Person Aufgaben weiter delegieren, z. B. den Bereich technische Prüfungen an die Haustechnik oder die Arbeitsschutzausschuss- oder Ersthelferorganisation an eine Assistenzkraft. Aber dessen ungeachtet wird es die Funktion dieses Beauftragten des Arbeitgebers geben müssen, um zu entscheiden oder wenigstens zu bündeln, welche arbeitsschutzrelevanten Aufgaben wo und in welcher Weise umgesetzt werden.