Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz kann der Arbeitgeber seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten ganz oder teilweise an geeignete beauftragte Personen weitergeben. Er tut das z. B., in dem er den Führungskräften die Arbeitsschutzverantwortung für ihre Zuständigkeitsbereiche überträgt. Aber auch davon unabhängig findet eine Übertragung von Unternehmerpflichten immer dann statt, wenn, wie es die Regel ist, ein Unternehmer, Betriebs- oder Dienststellenleiter die Arbeitsschutzorganisation nicht selbst regelt, sondern den gesamten Aufgabenbereich Arbeitsschutz an einen Mitarbeiter übergibt. Die Besetzung dieser Position ist oft entscheidend dafür, ob und wie Arbeitsschutz im Betrieb gelebt wird, ob rechtssichere Strukturen herausgebildet werden und der Betrieb von den Arbeitsschutzstrukturen profitiert.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 – 4 ArbSchG macht deutlich, dass sich das Arbeitsschutzgesetz und mit ihm das gesamte Arbeitsschutzrecht an den Unternehmer bzw. Arbeitgeber/Dienstgeber wendet – und zwar in letzter Konsequenz auf höchster Ebene, also an Inhaber, Geschäftsführer, Vorstände, Direktoren usw. Diese nehmen ihre Arbeitsschutzpflichten i. d. R. nicht selbst vor Ort wahr, sondern delegieren sie mit anderen Fach- und Führungsaufgaben an die Führungskräfte vor Ort (entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG bzw. § 13 Abs. 2 ArbSchG). Aber auch die organisatorischen Pflichten im Arbeitsschutz werden außer in Kleinstbetrieben fast nie von der oberen Führungsebene selbst wahrgenommen, sondern von einer beauftragten Person nach § 13 Abs. 2 ArbSchG, die damit eine, wenn nicht die wesentliche Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz spielt.
1 Aufgaben
Beauftragte Person und Sicherheitsbeauftragter – ähnlich und doch ganz unterschiedlich
Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten ist in § 22 SGB VII und in der § 20 DGUV V1 geregelt und bezeichnet einen Beschäftigten, der den Arbeitgeber bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützt und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweist. Es soll sich um einen Mitarbeiter handeln, der mit der Arbeit und den Kollegen gut vertraut ist, also möglichst jemand "von der Basis". Der Beauftragte des Arbeitgebers in Sachen Arbeitsschutz ist demgegenüber meistens jemand, der die Strukturen des Betriebes gut kennt und die Arbeitsschutzprozesse effektiv organisieren kann, also eher in der Verwaltung oder im Management eines Betriebes angesiedelt ist.
Folgender Aufgabenkatalog gibt einen Überblick über typische den Arbeitsschutz betreffende Organisationspflichten, die abzudecken sind:
Arbeitsschutzberatung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit organisieren
- Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit veranlassen und organisieren, d. h. Festlegung der Betreuungszeiten nach DGUV V2, ggf. Verträge mit Dienstleistern abschließen und begleiten;
- Ansprechpartner für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein, Einsätze organisieren und begleiten, Beratungsschwerpunkte festlegen usw.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzt nicht den Entscheider
"Für Arbeitsschutz ist doch die Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig!" So plausibel es klingt, ist es doch nicht richtig, und zwar heute weniger als zuvor. Das deutsche Arbeitsschutzrecht wurde sukzessive von klaren Bestimmungen hin zu Risikobetrachtungen entwickelt. Dabei berät die Fachkraft den Arbeitgeber – entscheiden muss aber letztlich selbstverantwortlich und unter Abwägung aller Argumente er selbst, oder eben sein Beauftragter.
Sitzungen planen und organisieren, Räume buchen, Tagesordnung abstimmen, einladen, Protokolle erstellen/veranlassen usw.
Dokumentationsweise und -struktur festlegen, Begehungen zur Gefährdungsbeurteilung organisieren und begleiten, Abarbeitung erforderlicher Maßnahmen nachverfolgen, Dokumentation pflegen.
Unterweisungsorganisation
Unterweisungen veranlassen bzw. organisieren, v. a. soweit es sich um allgemeine, bereichsübergreifende Unterweisungen handelt, wie z. B. Brandschutzunterweisungen, allg. Sicherheitsunterweisungen, Erstunterweisungen für Neueinsteiger usw.
Kontakt zu Aufsichtsbehörden, Qualitätsmanagement
Besuche von Berufsgenossenschaft oder staatlicher Arbeitsschutzbehörden vorbereiten, begleiten, auswerten; Korrespondenz führen (z. B. nach Unfällen oder bei Berufskrankheitsanzeigen).
Weitere organisatorische Maßnahmen, z. B.
- Sicherheitsbeauftragte (für Bestellung, Aus- und Fortbildung sorgen);
- Ersthelfer (für Bestellung, Ausbildung und Auffrischungskurse sorgen);
- evtl. technische Maßnahmen, Überprüfungen usw. organisieren, wenn dafür keine technische Abteilung vorhanden ist, z. B. Feuerlöscher, Brandschutzeinrichtungen, kraftbetriebene Tore usw.;
- interne Arbeitsschutzanfragen bearbeiten bzw. weiterleiten.
Qualitätsmanagement im Arbeitsschutz (wenn QMS im Betrieb vorhanden)
QM-relevante Prozesse abstimmen, erforderliche Dokumente erstellen oder pflegen, Zertifizierungen und Audits vorb...