Diese Richtlinie gilt nicht für
a) |
militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager; |
b) |
durch ionisierende Strahlung entstehende Gefahren; |
d) |
die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe; |
f) |
die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen; |
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