Die Bundesländer haben sich auf Eckpunkte für eine in allen Bundesländern einheitliche behördliche Systemkontrolle durch die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde geeinigt. Niedergelegt sind sie in der vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) erstellten und 2011 veröffentlichten Publikation LV 54 "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle" (http://lasi.osha.de/docs/Lv54.pdf).
Hier ist festgelegt, dass die behördliche Systemkontrolle das Instrumentarium darstellt, mit dem die zuständige Arbeitsschutzbehörde das Vorhandensein und das Funktionieren einer systematischen Arbeitsschutzorganisation hinsichtlich ihrer Eignung im Sinne des § 3 ArbSchG überprüft. D. h., unabhängig vom Anlass einer Revision/Betriebsbesichtigung soll bis auf wenige Ausnahmen eine behördliche Systemkontrolle durchgeführt werden. Damit wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass jede berechtigte Beschwerde, jeder Unfall und jeder bei einer Revision/Betriebsbesichtigung erkannte Arbeitsschutzmangel durch managementbedingte Schwachstellen (Organisation, Wahrnehmung der Aufgaben, Wirksamkeitsüberprüfung etc.) mit verursacht wurde.
2.3.1 Umfang der Überwachung und "Beratung"
Die LV 54 "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle" legt auch die Inhalte der behördlichen Systemkontrollen fest. Sie orientieren sich an den 15 Elementen der GDA-Leitlinie "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" und umfassen damit den Aufbau der Arbeitsschutzorganisation und die für den Arbeitsschutz wesentlichen Abläufe (Prozesse).
Die in Tab. 1 und 2 aufgelisteten 15 Organisationselemente werden bei der behördlichen Systemkontrolle aus aufsichtsstrategischen Gründen in 6 Kernelemente (verpflichtender Mindestprüfumfang – Tab. 1) und 9 Zusatzelemente (Tab. 2) unterschieden.
Kernelemente
Hinsichtlich der verpflichtenden Kernelemente wird davon ausgegangen, dass deren Beitrag zum Erfolg des Arbeitsschutzes im Betrieb am größten ist und daher deren Überwachung der Systemkontrolle die größte Wirkung verleiht.
In den Grundsätzen wird jedes Organisationselement durch Prüfgegenstände beispielhaft konkretisiert. Die Aufzählung der Prüfgegenstände ist dabei nicht abschließend. Eine Verpflichtung zur Überprüfung jeweils aller Prüfgegenstände des Mindestprüfumfangs besteht nicht. Die Zusatzelemente können je nach besonderer betrieblicher Situation angewendet werden. Eine Gewichtung der einzelnen Zusatzelemente im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsschutzsituation im Betrieb kann nicht getroffen werden, da die Bedeutung des Prüfbereichs vom jeweils im Betrieb vorliegenden Einzelfall abhängt.
1 |
Verantwortung, Aufgabenübertragung und Regelung der Kompetenzen |
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Regelungen und Maßnahmen bzgl. der
- konkreten Aufgabenübertragung an Führungskräfte bzw. Funktionsträger nach § 13 Abs. 2 ArbSchG
- Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, Verantwortungsbereiche
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2 |
Überwachung der Einhaltung von übertragenen Pflichten |
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Regelungen und Maßnahmen zur
- Kontrolle der Aufgabenerledigung
- Einleitung von Korrektur- und Durchsetzungsmaßnahmen
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3 |
Organisationspflichten aus dem ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) |
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Regelungen und Maßnahmen bzgl.
- Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Bestellung eines Betriebsarztes
- schriftlicher Bericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes
- Festlegung von Einsatzzeiten
- Aufgabenwahrnehmung (z. B. Begehungen)
- Durchführung von regelmäßigen Arbeitsschutzausschusssitzungen
- Unterstützung und Zusammenarbeit
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4 |
Qualifikation für den Arbeitsschutz |
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Regelungen und Maßnahmen bzgl.
- fachlicher Anforderungen als Auswahlkriterium für Funktionsträger und Beschäftigte mit bestimmten Aufgaben im Arbeitsschutz
- Erhaltung der Qualifikation zum Arbeitsschutz durch Ermittlung, Aktualisierung und ständige Deckung des Schulungsbedarfs
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5 |
Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung |
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Regelungen und Maßnahmen zur Ausgestaltung der Prozessschritte
- Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
- Ermitteln der Gefährdungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG beachten)
- Durchführung der Maßnahmen
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (z. B. bei Unfällen, Beinaheunfällen)
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Regelungen und Maßnahmen zur Berücksichtigung besonderer Personengruppen |
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Regelungen und Maßnahmen zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung |
6 |
Organisation der Unterweisung |
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Regelungen und Maßnahmen bzgl. der
- Zielgruppe (wer soll unterwiesen werden)
- Inhalte (auch Beschäftigungsbeschränkungen)
- Durchführungsanlässe und -intervalle (wann)
- Zuständigkeiten (wer soll unterweisen)
- Dokumentation
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Tab. 1: Kernelemente der behördlichen Systemkontrolle – verpflichtender Mindestprüfumfang
7 |
Auflagenmanagement |
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Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung und Kontrolle von
- Genehmigungen und Erlaubnissen
- Maßnahmen (z. B. Revisions-/Besichtigungsschreiben, Prüfberichte)
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8 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge |
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Regelungen und Maßnahmen bzgl. der
- Zielgruppe (wer soll beraten und ggf. unters...
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