Besondere Anforderungen an die künstliche Beleuchtung entstehen vor allem durch ein individuell verringertes Sehvermögen. Wer eine starke Korrekturbrille trägt, ist u. U. auf etwas höhere Beleuchtungsstärken angewiesen, aber auch mit zunehmenden Alter steigen die Anforderungen an Beleuchtungsstärke und Begrenzung der Blendung. Das ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und verlangt ggf. Anpassungen an der Beleuchtungsanlage (Abschn. 6.1 ASR A3.4). An Arbeitsplätzen für Menschen mit Sehbehinderung werden häufig spezielle Zusatzleuchten verwendet, ggf. in Verbindung mit Vergrößerungsmöglichkeiten.

 
Wichtig

"Neonlicht blendet!" – und macht die Augen kaputt?

Wenn die Beleuchtungsanlage den ergonomischen Grundanforderungen weitgehend entspricht, also blend- und flimmerfrei und mit der vorgesehenen Beleuchtungsstärke installiert wurde, dann spricht physiologisch nichts für diese immer wieder geäußerte Einschätzung. Dazu sind auch die bereits vorliegenden Langzeiterfahrungen mit Leuchtstofflampen am Arbeitsplatz völlig unkritisch. Wer allerdings individuell so empfindet, der oder die wird nicht einfach durch Sachaufklärung die negativen Wahrnehmungen unter Leuchtstofflampen abstellen können. Hilfreich kann es in solchen Fällen sein, eine Zusatzleuchte zu akzeptieren, die Betroffene oft selbst mitbringen.

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