§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in Grad C,

 

2.

Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in Grad C,

 

3.

Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in Grad C.

§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit

Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,

 

1.

außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 Grad C oder eine Effektivtemperatur von 25 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

 

a)

6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 Grad C oder bei Effektivtemperaturen über 25 Grad C bis 29 Grad C verbringen,

 

b)

5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 Grad C bis 30 Grad C verbringen,

 

2.

im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

 

a)

7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis 37 Grad C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 Grad C bis 46 Grad C verbringen,

 

b)

6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 Grad C bis 52 Grad C verbringen.

§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus

 

(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 Grad C beschäftigt werden,

 

1.

wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C ausgesetzt sind,

 

2.

wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C verbringen und

 

3.

wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C ausgesetzt ist.

 

(3) 1Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 Grad C beträgt. 2Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.

 

(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde

 

1.

Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als 30 Grad C,

 

2.

ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.

§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau

 

(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.

 

(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C.

§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

 

1.

29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder

 

2.

37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau

insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

§ 7 Zusätzliche Pausen

 

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

 

1.

außerhalb des Salzbergbaus

 

a)

von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,

 

b)

von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,

 

2.

im Salzbergbau

 

a)

von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,

 

b)

von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.

 

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

§ 8 Eingewöhnungszeit

 

(1) Der Unternehmer darf Personen, die

 

1.

außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

 

2.

im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C

erstmalig beschäftigt werden oder

 

3.

länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,

mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

 

(2) Während der Eingewöhnungsz...

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