Dr.-Ing. Michael Scheil, Nina Gruber
Zusammenfassung
Das Schreiben von Berichten ist nicht originäre Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des Betriebsarztes. Dies trifft auch auf den in § 5 DGUV-V 2 geforderten Bericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zu. Hinzu kommt, dass für diesen Tätigkeitsbericht bislang weder feste Vorgaben noch allgemeine Empfehlungen zu Gliederung, Umfang oder Erscheinungszeiträumen bestehen.
Dieser Beitrag schildert zunächst die rechtliche Grundlage, auf der dieser Bericht verfasst werden muss, und gibt einige Hinweise und Empfehlungen für die Berichtsinhalte. Anschließend werden Ansatzpunkte für einen möglichen Aufbau des Tätigkeitsberichtes vorgestellt. Es folgen einige Beispiele aus der Praxis: u. a. wird aufgezeigt, wie andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der "Herausforderung Tätigkeitsbericht" umgehen.
1 Rechtliche Grundlage und weitere Hinweise
Nach § 5 DGUV-V 2 muss der Unternehmer die von ihm bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichten, schriftlich über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig zu berichten. Zusätzlich sollen diese Berichte auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Weitere Hinweise gibt eine Publikation der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Demnach sollte der Bericht die folgenden Inhalte umfassen:
- Verteilung des gesamten Betreuungsaufwandes,
- Verbesserungsvorschläge an den Arbeitgeber,
- Auskunft über die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge,
- Beschreibung der erbrachten Leistungen in der betriebsspezifischen Betreuung anhand von Aufwandskriterien,
- Personalaufwand für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
In der DGUV-Publikation wird auch auf den Vorteil eines gemeinsamen Berichtes von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt hingewiesen. Dieser bildet die Grundlage für ein Folgeangebot über die künftige Arbeit beider Disziplinen im Unternehmen, die als Zielvereinbarung dienen kann.
Eine "Mustervorlage", wie der Bericht nach § 5 DGUV-V 2 aussehen könnte, liegt nicht vor. Es gibt hierzu keine weiteren Empfehlungen der DGUV oder von Verbänden wie dem VDSI – Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit.
Ebenfalls nicht näher festgelegt ist der Erscheinungszeitraum. In der Praxis ist ein jährlicher Turnus weit verbreitet. Auf diese Weise lässt sich auch eine regelmäßige Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Vereinbarungen mit dem Unternehmer im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen vornehmen.
Arbeitsschutz mit System: Der Bericht gehört dazu!
Mithilfe des GDA-ORGAcheck können kleine und mittlere Unternehmen ihre Arbeitsschutzorganisation überprüfen und verbessern. Dieses in der Praxis bewährte Instrument wurde im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Sozialpartnern entwickelt. Der Selbstcheck umfasst Fragen zu 15 Themenfeldern. Im dritten Themenfeld mit dem Titel "Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, Arbeitsschutzausschuss" wird erhoben, ob Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftliche Berichte über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse vorlegen. Inhalt, Umfang und Kriterien für die Qualität der Berichte werden allerdings nicht ermittelt. Ein ähnliches Verfahren wählt die Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz (GQA) bei der Güteprüfung sicherheitstechnischer Dienste und Fachabteilungen. Auch hier wird geprüft, ob die Berichte vorliegen. Die inhaltliche Prüfung erfolgt punktuell und ein besonderes Augenmerk wird auf die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegungen zur betriebsspezifischen Betreuung gelegt.
Berichtserstellung: Im Betreuungsvertrag festhalten!
Ein Unternehmer kann externe Dienstleister mit der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung beauftragen. Dazu wird i. d. R. ein Betreuungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Berichtspflicht nach § 5 DGUV-V 2 beinhaltet. VDSI-Mitglieder können hierzu einen Mustervertrag nutzen, der als VDSI-Info 2/2015 veröffentlicht wurde.
2 Ansatzpunkte für eine mögliche Gliederung
Es gibt keine Vorgaben oder allgemeine Empfehlungen zu Gliederung, Umfang oder regelmäßigen Erscheinungszeiträumen des Berichtes nach § 5 DGUV-V 2. In den folgenden Abschnitten werden mögliche Ansatzpunkte für eine Gliederung und Vorgehensweise vorgestellt.