Je nach Definition arbeiten in Deutschland zwischen 2,4 und 7,2 Mio. Menschen überwiegend oder zeitweise im Freien. Vor allem Beschäftigte im Baugewerbe, in Land- und Forstwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, in der Abfallentsorgung sowie Personen in der Seefahrt (v. a. Fischerei) sind bei ihrer Arbeit verstärkt UV-Strahlung durch die Sonne ausgesetzt.[1] Die Jahresexposition durch die ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung der Sonne) wird für diese Arbeitnehmer bis zu 3-mal höher veranschlagt als bei "Indoor-Arbeitnehmern".

Zur Veranschaulichung folgende Zahlen: die Freizeitexposition von UV-Strahlung pro Jahr wird für Personen in Deutschland auf rund 130 Standard Erythem-Dosen geschätzt (1 SED="100" J/m²), für Maurer wurde als berufliche Strahlenbelastung fast das 4-fache gemessen (504 SED).[2] Eine berufliche Belastung durch UV-Strahlung über mehrere Jahre wird mit einem erhöhten Hautkrebsrisiko in Verbindung gebracht. Dementsprechend wurden 2015 "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" als Berufskrankheit (BK-Nr. 5103) anerkannt.[3]

Hier sind 3 Aspekte beachtenswert:

  1. Andere Hautkrebsarten, wie Basalzellkarzinome oder die besonders gefährlichen malignen Melanome sind nicht als Berufskrankheit anerkannt. Wie es die wissenschaftliche Begründung zur Aufnahme der neuen Berufskrankheit beschreibt, gibt es für Basalzellkarzinome und Melanome aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine ausreichenden Erkenntnisse, welche eine Verursachung durch arbeitsbedingte UV-Strahlung nahelegen würden. Folglich wurde von den Beratern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales deren Aufnahme in die Berufskrankheiten-Liste auch nicht empfohlen.[4]
  2. Ebenfalls wichtig ist es, zu beachten, dass sich die BK-Nr. 5103 nur auf berufsbedingte solare UV-Strahlung beschränkt, da nicht ausreichend durch wissenschaftliche Studien belegt ist, ob eine UV-Strahlungsexposition aus künstlichen Strahlungsquellen, z. B. durch das Schweißen, das Erkrankungsrisiko erhöht.[5]
  3. Zuletzt der Hinweis, dass die Anerkennung der BK-Nr. 5103 erfolgen kann, wenn durch die berufliche Tätigkeit eine zusätzliche UV-Belastung von > 40 % der kumulativen privaten UV-Lebensdosis erreicht wird. Hierfür muss bei Tätigkeit in Deutschland erfahrungsgemäß mindestens 10–15 Jahre Vollzeit im Außenberuf gearbeitet worden sein.[6]

Seit der Einführung der BK-Nr. 5103 hat diese schnell einen Spitzenplatz unter den Berufskrankheiten eingenommen. 2022 wurden fast 9.000 Verdachtsanzeigen gestellt und davon rund die Hälfte anerkannt (4.293 Fälle). Damit liegt Hautkrebs durch UV-Strahlung nach Infektionskrankheiten, Lärmschwerhörigkeit und Hauterkrankungen auf Rang 4 der Verdachtsanzeigen und auf Rang 3 der tatsächlichen Anerkennungen. Aufgrund der BK-Nr. 5103 wurden 749 neue Berufskrankheitsrenten im Jahr 2022 bewilligt. Daten im Verlauf der letzten Jahre sind durch die Corona-Pandemie schwer zu interpretieren, für BK-Nr. 5103 zeigt sich jedoch ein recht hohes Niveau (2019: 9.930 Verdachtsmeldungen, 5.503 Anerkennungen, 596 Rentenfälle).[7] Vergleicht man diese Zahlen mit den Fallzahlen für Hautkrebs insgesamt, so zeigt sich, dass nur ein geringer Teil der Hautkrebserkrankungen eindeutig dem beruflichen Bereich zugeordnet werden.

[1] DKG et al., 2021.
[2] DGUV, 2020; DKG et al., 2021.
[3] DKG et al., 2021.
[4] Ärztlicher Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2013.
[5] DGUV, o.J.a.
[6] Bauer, 2023.
[7] BauA, 2024; Wallenfels, 2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge