Arbeitgeber und Arbeitnehmer genießen in Deutschland die Haftungsprivilegierung (§§ 104 ff. SGB VII). Demnach wird für Mitarbeitende, Führungskräfte und Unternehmer die Haftung für Personenschäden auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen. Ein Rückgriff auf diese Personen ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz möglich. Dies gilt aber nur für Angehörige des eigenen Unternehmens und bei einer "gemeinsamen Betriebsstätte".

Überbetriebliche Dienste und externe Sifas gehören nicht dem Betrieb an und in den seltensten Fällen sind die Bedingungen für eine gemeinsame Betriebsstätte erfüllt – hierzu gehört mehr, als nur als Gast vor Ort zu sein. Insofern unterliegen derzeit die externen Sifas (und auch die externen Betriebsärzte) nicht der Haftungsprivilegierung. Machen diese also einen fahrlässigen Fehler und verursachen dadurch einen Körperschaden, kann der zuständige Unfallversicherungsträger die Sifa in Regress nehmen.

Leider machen davon einige Unfallversicherungsträger in der jüngsten Vergangenheit Gebrauch – zum Teil mit kaum nachvollziehbaren Begründungen. Während der Arbeitgeber sich trotz seiner hohen Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes zurücklehnt, versucht man die externe Sifa anzugehen, weil eine Fahrlässigkeit leichter nachzuweisen ist als eine grobe Fahrlässigkeit.

Es wird Zeit, dass hier eine Gesetzesänderung kommt; in Österreich ist die sicherheitstechnische Betreuung in die Haftungsprivilegierung eingeschlossen.

 
Praxis-Tipp

Berufshaftpflichtversicherung abschließen

Vor allem, wenn Sie als externe Sifa tätig sind: Schließen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung ab! Entweder als VDSI-Mitglied über den Rahmenvertrag mit dem HDI[1] oder bei anderen Anbietern von Haftpflichtversicherungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Kosten sind insgesamt überschaubar; im Falle eines Falles können Sie sich vor ruinösen Forderungen schützen.

Diese Empfehlung gilt übrigens auch, wenn Sie nur einen kleinen Betrieb "nebenbei" betreuen wollen.

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