Zusammenfassung
Der Aufgabenumfang der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) grundsätzlich beschrieben. Eine weitere Detaillierung erfolgt durch die DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Über die vertragsrechtliche Anbindung finden sich in diesen Regelwerken nur andeutungsweise Hinweise. Denkbar sind hier feste Anstellungsverhältnisse im Betrieb, überbetriebliche Dienstleister mit angestellten Sifas oder auch freiberufliche Sifas. Trotz dieser Auswahl ist jedoch Vorsicht geboten. Im haftungsrechtlichen Sinne gibt es sehr wohl Unterschiede.
1 Rechtlicher Hintergrund
Während § 5 ASiG die Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Sifas regelt, findet sich in § 6 ASiG die Aufgabenbeschreibung wieder. § 7 ASiG beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) im Unternehmen bestellt werden zu dürfen. In allen 3 Paragrafen finden sich keine Hinweise darauf, in welchem Rechtsverhältnis die Sifa zum Unternehmen steht. Rein logisch gesehen, ist es einleuchtend, dass in kleinen Betrieben mit nur geringen Einsatzzeiten keine eigenen Mitarbeiter tätig werden können. Dies kann auch 2 anderen Stellen des ASiG entnommen werden:
- § 9 Abs. 3 ASiG ("Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.")
- § 19 ASiG ("Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet."). Konkret heißt das, das ASiG kennt unterschiedliche Rechtsformen.
Der Vorgang der Bestellung selbst sagt nichts aus über das gemeinsame Rechtsverhältnis zwischen Betrieb und der Sifa.
Schaut man auf die EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 89/391/EWG) und interpretiert den Artikel 7 in der Form, dass die dort vom Arbeitgeber zu benennende Person, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragen muss, die Sifa ist, dann ergibt sich aus Abs. 3 eine Präferenz für innerbetriebliche Fachkräfte: "Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus, um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen, so muß der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuziehen." Unklar ist allerdings, ob mit der zu benennenden Person nach Artikel 7 tatsächlich die Sifa gemeint ist, weil in der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie nicht nur von einer Unterstützungsfunktion wie im ASiG die Rede ist, sondern auch eine Beauftragung für die Durchführung von Maßnahmen mit der Funktion verbunden wird. Im deutschen Recht ist das immer noch der Arbeitgeber.
Die DGUV-V 2 äußert sich nicht zur Frage der vertraglichen Anbindung an das Unternehmen. In der Vorgängerversion war das noch anders. Z. B. stand im Anhang 1 der BGV A2 der früheren Berufsgenossenschaft Metall Süd zu § 2 Abs. 1: "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, [...]". Die gleiche Formulierung findet sich z. B. im Anhang 1 unter Ziff. 1.1 der BGV A2 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, im Anhang 1 der BGV A2 der früheren Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik und im Anhang 1 unter "Erläuterungen zu § 2 Abs. 3" der BGV A2 der Verwaltungsberufsgenossenschaft.
Freiberuflichkeit im Steuerrecht
Die Freiberuflichkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit auch im steuerrechtlichen Sinne ergibt sich aus mehreren Aspekten:
- Bei Sicherheitsingenieuren ergibt sich das schon allein aus der Tatsache, dass Ingenieure zu den sog. Listenberufen zählen (§ 18 Abs. 1 EStG);
- bei Sicherheitsmeistern und Sicherheitstechnikern gilt die gleiche Aufgabenvielfalt, wie bei den Sicherheitsingenieuren ("ähnlicher Beruf");
- die Unabhängigkeit der sicherheitstechnischen Fachkunde;
- die Eigenverantwortlichkeit;
- das hohe Niveau der unterstützenden und beratenden Tätigkeit.
Der VDSI hat in einer ausführlichen Stellungnahme darauf Bezug genommen.
Fakt ist also, dass der Regelwerkssetzer jede Form des Beschäftigungsverhältnisses kennt und diese auch zulässt. Allerdings wird hierbei verschwiegen, dass es in Deutschland haftungsrechtlich einen großen Unterschied macht, ob es sich um innerbetriebliche Sifas handelt oder um externe.
2 Haftungsrecht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer genießen in Deutschland die Haftungsprivilegierung (§§ 104 ff. SGB VII). Demnach wird...