Fortbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Auch wenn es für die Fachkraft für Arbeitssicherheit keine Pflicht zur Fortbildung gibt, muss sie sich darum kümmern, dass sie die erforderliche Fortbildung erhält. Und der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, sofern keine betrieblichen Belange dagegen stehen. Das leitet sich aus § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ab.
Die Fachkraft entscheidet
Was im Einzelfall erforderlich ist, muss jede Fachkraft für Arbeitssicherheit für sich entscheiden. Das kann die technische Einführung in die Funktionsweise neuer Anlagen im Betrieb sein, eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Mobbing" oder auch ein umfassender Kurs, um eine neue Branche betreuen zu können. Die Liste der möglichen Themen ist lang.
Dem ASiG ist auch nicht zu entnehmen, was unter Fortbildung zu verstehen ist. So sollte aber z. B. die Zeit zum Lesen von Fachzeitschriften oder die Internetrecherche über aktuelle Rechtsänderungen ebenso dazu zählen, wie eine interne Schulung oder ein mehrtägiger externer Kurs.
Wie auch immer die Fortbildung in der Praxis aussieht, es muss sichergestellt sein, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Lage ist, ihren Aufgaben nachzukommen. Und solange keine betrieblichen Belange dagegen sprechen, muss der Arbeitgeber auch diese Zeiten (und evtl. notwendige Kosten) zur Verfügung stellen. Im Alltag gibt es allerdings eine Reihe von Hindernissen wie z. B. betriebsinterner Arbeitsdruck, Doppelbelastung als Teilzeit-Fachkraft, Terminüberschneidungen, Kosten usw.
Auch der Arbeitgeber profitiert
Der Arbeitgeber sollte der Fachkraft nicht nur aufgrund seiner Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz die Fortbildung ermöglichen, sondern auch aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Nur wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit immer auf dem neuesten Stand ist, kann sie in jeder Situation kompetent beraten.
Wechselt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in eine andere Branche, muss der Unternehmer dafür sorgen, dass sie die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit neu eingestellt wird, die bisher noch nicht in der betroffenen Branche tätig war oder auch wenn der Zuständigkeitsbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit intern erweitert wird.
Gemeinsame Planung von Fortbildungen
Fortbildungen kosten immer Zeit, meist auch Geld. Sie sollten immer gemeinsam von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arbeitgeber geplant werden. Eine verantwortungsvolle Abwägung über Kosten und Nutzen einer Fortbildung ist zunächst Sache der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie muss fachlich beurteilen, welche Themen für sie wichtig sind und welche Anbieter infrage kommen. Mit dem Vorgesetzten wird dann vereinbart, welcher Zeitpunkt geeignet ist und welcher Anbieter ausgesucht wird. Dabei sollten natürlich nicht nur finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sondern vor allem die Qualität.
Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber
Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen vom Arbeitgeber für die Zeit der Weiterbildung freigestellt werden. Das regelt § 5 Abs. 3 Satz 2 und 4 Arbeitssicherheitsgesetz ganz klar.
Bei fest angestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit trägt die Kosten der Fortbildung der Arbeitgeber und auch das Gehalt muss während der Fortbildung weiter bezahlt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ASiG).
Externe Dienstleister (egal ob überbetrieblicher Dienst oder eine freiberuflich tätige Sicherheitsfachkraft) müssen zwar auch freigestellt werden, aber über die Kosten schweigt sich das Gesetz aus. In der Regel wird aber in diesen Fällen vertraglich die Weiterbildung geregelt und die Kosten über die Kalkulation auf den Stundensatz umgerechnet.
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