4.1 Fest angestellte Fachkräfte
Die wahrscheinlich häufigste Form des Beschäftigungsverhältnisses ist die der Festanstellung. Neben einem Arbeitsvertrag bedarf es einer förmlichen Bestellung, der auch die Arbeitnehmervertretung zustimmen muss (das gilt auch für die Abberufung). Da die Betreuungszeiten nach DGUV-V 2 in den seltensten Fällen mit den tatsächlichen Jahresarbeitszeiten übereinstimmen, wird man gewisse Lücken in beide Richtungen füllen müssen.
Bei größeren Unternehmen können auch mehrere Sifas tätig sein. Konzernstrukturen können noch komplexer sein – eine Arbeitsschutzabteilung auf Konzernebene und in den nachgeschalteten Betrieben jeweils vor Ort tätige Sifas. Auch hier der Hinweis: Je nach Rechtskonstrukt könnte es sein, dass die "Konzern-Sifa" nicht mehr als intern gilt, sondern als extern. Und damit könnte die Haftungsprivilegierung entfallen. Allerdings ist man bei solchen Strukturen sehr nahe an der "gemeinsamen Betriebsstätte", die die Haftungsübertragung an den Unfallversicherungsträger ermöglicht.
4.2 Überbetriebliche Dienste
Überträgt man die Aufgaben der Sifa an überbetriebliche Dienste, ist in Analogie zu § 9 Abs. 3 ASiG die Arbeitnehmervertretung zu hören.
Innerhalb der überbetrieblichen Dienste arbeiten die Sifas entweder im regulären Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis oder es wird ein Unterauftrag an weitere, meist freiberuflich tätige Sifas gegeben.
Steuerrechtlich müssen sich überbetriebliche Dienst an die üblichen Unternehmensformen und die dort gültigen Vorgaben halten. Auch die Zugehörigkeit zu einer Kammer kann je nach Bundesland gegeben sein.
4.3 Freiberuflich tätige Sifas
§ 9 Abs. 3 ASiG regelt eindeutig die Anhörungspflicht der Mitarbeitervertretung vor einem Vertragsabschluss.
Freiberufliche Sifas können durchaus auch noch weitere Sifas entweder im Anstellungsverhältnis oder als Vertragspartner (Sozietät oder Unterauftragsvergabe) beschäftigen. Voraussetzung für den freiberuflichen Status ist allerdings, dass sie selbst noch in der Rolle überwiegend eigenverantwortlich und leitend tätig sind.
Zu Fragen der steuerlichen Freiberuflichkeit siehe "Wichtig" in Abschn. 1. I. d. R. entfällt die Gewerbeanmeldung, jedoch besteht gegenüber dem Finanzamt eine Meldepflicht und in den meistern Fällen auch eine Umsatzsteuerpflicht.
Nachweis der Freiberuflichkeit
In bestimmten Fällen muss man als Freiberufler gegenüber Dritten einen Nachweis erbringen, z. B. beim Firmenleasing von Fahrzeugen oder bei Fachmessen. Es gibt Finanzämter, die dies bestätigen. Es gibt allerdings auch Finanzämter, die sich dazu weigern. In diesen Fällen reicht es häufig, wenn der Steuerberater Ihnen eine Bestätigung ausstellt.
4.4 Outsourcing von Arbeitsschutz-Abteilungen
Bei ausgelagerten Arbeitsschutzabteilungen in eigenständigen Unternehmungen oder dem Verkauf einer Arbeitsschutzabteilung an andere externe Dienstleister muss man darauf achten, dass hier ein Wechsel zwischen interner und externer Betreuung vorliegt; unabhängig davon, dass der Wechsel der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen entsprechen muss. D. h., die Haftungssituation ändert sich.
Ansonsten ist zu prüfen, ob die Bestellungsurkunden übertragen werden können oder neu formuliert werden müssen.