gemäß § 22 SGB VII und § 20 DGUV-V 1
(Firmenname) |
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Herr/Frau ..................................... |
wird hiermit gemäß § 22 SGB VII und § 20 DGUV-V 1 durch die Geschäftsführung von [Firmenname] mit Wirkung vom ……………….. zum Sicherheitsbeauftragten ernannt.
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Herr/Frau ..................................... ist zuständig für die Bereiche:
(Zu ergänzen)
Der Sicherheitsbeauftragte wird für diese Tätigkeit aus- und fortgebildet. Die Geschäftsleitung sichert ihm den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen zeitlichen Freiraum und ihre Unterstützung zu. Sie stellt sicher, dass der Sicherheitsbeauftragte durch die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt wird.
Als Sicherheitsbeauftragter unterstützt er die Betriebsleitung und die Führungskräfte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten sind u. a.:
- sich vom sicheren Zustand im Zuständigkeitsbereich und vom sicherheitsgerechten Verhalten der Mitarbeiter zu überzeugen;
- auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen, hierüber zu beraten und aufzuklären;
- erkannte Mängel dem Vorgesetzten oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit melden und auf deren Beseitigung hinzuwirken;
- Verbesserungen vorschlagen und auf die Durchführung von Verbesserungsvorschlägen hinwirken (der KVP bleibt hiervon unberührt);
- Hergang und Ursachen bekannt gewordener Unfälle ermitteln und Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle anregen;
- sich davon überzeugen, dass Einrichtungen und Maßnahmen für Erste Hilfe sichergestellt sind;
- an sicherheitstechnischen Überprüfungen der Einrichtungen, Beratungsgesprächen und an Unfalluntersuchungen der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft teilnehmen.
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Beauftragte Person |
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Unternehmer |
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Arbeitnehmervertreter |
§ 22 Sicherheitsbeauftragte
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
- Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren, - Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Anzahl der Beschäftigten.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheits-beauftragten ...