(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. |
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, |
2. |
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, |
3. |
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht,[1] [Bis 31.03.2024: oder] |
4. |
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt oder[2] [Bis 31.03.2024: .] |
5. |
[3]eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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