Cannabisunternehmen aufgepasst! Cannabisgesetz tritt im April in Kraft
Legalisierung von Cannabis
Sofern der Bundesrat keine Einwände erhebt, treten die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum privaten Eigenanbau und den zulässigen Besitzmengen bereits am 1.4.2024 in Kraft. Volljährigen Personen wird hierdurch unter anderem der Besitz von bis zu 3 Cannabispflanzen und monatlich bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ermöglicht. Geringere Strafandrohungen bei geringfügigem Überschreiten der zulässigen Höchstmengen und die geplante Angleichung der Regelungen zum Fahren unter Cannabiseinfluss an die Regelungen zum Fahren unter Alkoholeinfluss sollen zur Entkriminalisierung beitragen. Härter bestraft wird zukünftig hingegen die Abgabe an Minderjährige oder deren Anstiftung zum Anbau oder Erwerb.
Ab 1.7.2024 treten dann die Regelungen bezüglich der Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“) in Kraft. Diesen nicht gewinnorientierten Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften mit maximal 500 Mitgliedern wird es ermöglicht, Cannabis zu Genusszwecken anzubauen und in begrenztem Umfang zum Selbstkostenpreis an Mitglieder abzugeben. Die hierfür erforderliche Erlaubnis ist zunächst auf einen Zeitraum von 7 Jahren befristet. Die Überwachung der Vereinigungen erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden, die mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen Kontrollen durchführen sollen.
Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten
Für Cannabisunternehmen dürfte es nach der Sommerpause des Bundestags spannend werden. Der Gesetzgeber hat für diesen Zeitraum angekündigt, im Rahmen der zweiten Säule des 2-Säulen-Modells eine Gesetzesinitiative für Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten auf den Weg zu bringen. Danach soll es bestimmten Kreisen und Städten im Rahmen eines Modellprojekts ermöglicht werden, den Vertrieb über „kommerzielle Lieferketten“ auszuprobieren. In dem zunächst auf 5 Jahre begrenzten Zeitraum ist geplant, die Auswirkungen der kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich zu untersuchen. Grund für die Ausgestaltung als Modellprojekt ist die Erkenntnis der Bundesregierung, dass eine flächendeckende Legalisierung aufgrund völker- und unionsrechtlicher Bestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist.
Da bislang keine konkreten Pläne für das Gesetzesvorhaben bekannt sind, kann über die Ausgestaltung des Modellprojekts nur spekuliert werden. Anhaltspunkte könnte das ursprüngliche Eckpunktepapier aus dem Oktober 2022 liefern, welches die Teilnahme am kommerziellen Vertrieb an strenge Anforderungen knüpft. Insbesondere ist zu erwarten, dass für die Herstellung und den Vertrieb eine gesonderte Lizenz notwendig sein wird und die gesamte Lieferkette strengen Überwachungs- und Kontrollpflichten unterliegt. Aufgrund der heiklen Rechtslage dürfte der Entwurf zunächst der EU-Kommission zur Klärung von Auslegungsfragen vorgelegt werden. Zeitgleich zu der nationalen Umsetzung hat die Bundesregierung angekündigt, bei den europäischen Partnern für eine Weiterentwicklung und Flexibilisierung des EU-Rechtsrahmens zu werben.
Cannabis für medizinische Zwecke
Auch für Unternehmen, deren Geschäftsmodell im Anbau und Vertrieb von medizinischem Cannabis liegt, bringt das CanG einige Änderungen mit sich. Während für medizinisches Cannabis bislang die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einschlägig waren, wurde mit dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nun ein eigenes Regelungsinstitut geschaffen. Hierbei hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die in der Praxis bewährten Regelungen des BtMG übernommen. Änderungen ergeben sich zum einen hinsichtlich der Verschreibungspflicht, bei der zukünftig ein normales Rezept anstelle eines BtMG-Rezepts ausreicht. Zum anderen werden Apotheken durch den Wegfall bürokratischer Vorgaben wie dem Abgabebelegverfahren entlastet.
Eine relevante Neuerung bringt das MedCanG für Unternehmen, die in Deutschland medizinisches Cannabis anbauen. Während der Anbau früher ausschließlich Unternehmen vorbehalten war, die in einem europaweiten Vergabeverfahren von der Cannabisagentur des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgewählt wurden, erfolgt die Berechtigung zukünftig über ein Erlaubnisverfahren. Hierdurch sollen flexiblere Marktbedingungen, die sich an der tatsächlichen Nachfrage ausrichten, geschaffen werden. Ziel ist es, die bisher bestehende Benachteiligung deutscher Produzenten gegenüber Importunternehmen aufzulösen und neue Produktionskapazitäten in Deutschland zu schaffen.
Anmerkung
Die nun vom Bundestag verabschiedete erste Säule des Gesetzgebungsvorhabens ist nicht nur für Privatpersonen, denen durch das Inkrafttreten des KCanG der Anbau und Konsum von Cannabis ermöglicht wird, sondern auch für Cannabisunternehmen interessant. Für inländische Hersteller von medizinischem Cannabis ist die Abkehr vom Vergabeverfahren hin zum Erlaubnisverfahren ein wichtiger Schritt, da der Produktionsstandort Deutschland durch die rechtliche Öffnung gestärkt wird. Hersteller oder Vertreiber von Genusscannabis müssen hingegen weiter auf die Umsetzung der zweiten Säule warten. Da das Modellvorhaben zum kommerziellen Verkauf auf bestimmte Regionen beschränkt sein wird und deshalb ein kompetitiver Wettbewerb zu erwarten ist, sollten Unternehmen den geplanten Markteintritt dennoch bereits jetzt sorgfältig vorbereiten.
Weitere Autoren:
Rechtsanwalt Robert Schmid, ADVANT Beiten Berlin
Rechtsanwalt Andreas Scheffold, ADVANT Beiten Freiburg
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.859
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.874
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.741
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.6022
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.463
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.370
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.309
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.275
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.200
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.196
-
Rechtsunsicherheit für die Kundenanlage
17.12.2024
-
Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden
11.12.2024
-
Änderungen des Energiewirtschaftsrechts – Was kommt noch nach dem Ampel-Aus?
10.12.2024
-
Anteil der Zahlungen von Cyber-Versicherungen wegen Datenschutzverstößen steigt stetig
06.12.2024
-
Das Scraping-Urteil des BGH zum Facebook-Datenleck
04.12.2024
-
BGH begrenzt Zulässigkeit von Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
03.12.2024
-
Microsoft Advertising haftet bei fehlender Einwilligung automatisch gesetzter Cookies
28.11.2024
-
Rückbeteiligung bei Unternehmensverkäufen: Chancen und Herausforderungen
26.11.2024
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
25.11.2024
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024