Hier hat das BAG den "Betriebsrat geradezu zum Jagen getragen", indem es ihm auferlegte, der Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen durch einen Generalverzicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht einfach nur zusehen zu können:

Zitat

Die Einigungsstelle kann das Mitbestimmungsrecht nach § 87 I BetrVG ebenso wenig wie der Betriebsrat selbst nicht dahin ausüben, dass sie dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand im Wesentlichen allein zu gestalten. Geht es um Regelungen nach § 87 I Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 5 und § 12 ArbSchG muss sie vielmehr selbst eine Entscheidung darüber treffen, an welchen konkreten Arbeitsplätzen welche Gefährdungsursachen anhand welcher Kriterien und Methoden zu beurteilen und welche Unterweisungen vorzunehmen sind.

(Orientierungssatz des Gerichtes)

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