Das hat das BAG nun nochmals ganz explizit betont: In seinem Beschluss vom 18.3.2014 ging es um die Frage, wie der Arbeitgeber den Arbeitsschutz organisieren soll. Der Arbeitgeber hatte sich dazu entschlossen, dazu eine geeignete Organisation (§ 3 Abs. 2 ArbSchG) aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierzu noch näher zu bezeichnende Aufgaben zu übertragen. Dabei wurde der Betriebsrat nicht beteiligt. Das BAG hat dem Arbeitgeber auferlegt, den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen zu lassen, weil es sich bei dieser konkreten Maßnahme des Arbeitgebers um eine Konkretisierung einer im Gesetz nicht näher bestimmten Arbeitsschutzorganisationsmaßnahme handelt. Das Gesetz bestimme nach dieser Entscheidung lediglich den Rahmen, den der Arbeitgeber ausfüllt. Das wiederum ist mitbestimmungspflichtig.

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