Überblick

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit unterweisen – so will es § 12 ArbSchG. Doch dies geht nicht ohne die Berücksichtigung der Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung. Die in § 5 Abs. 1 ArbSchG vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiges Mittel der Prävention. Die gewonnenen Erkenntnisse müssen bei den Unterweisungen (vgl. § 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV-V 1) Berücksichtigung finden.

Arbeitsplatzbezogene Unterweisungen müssen regelmäßig erfolgen. Sie dürfen sich nicht in allgemeinen Ausführungen erschöpfen, sondern müssen die Gefährdungspotenziale des Arbeitsplatzes konkret aufgreifen. Das wiederum ist nur möglich, wenn eine Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat. Dieser logische Zusammenhang wird in der betrieblichen Praxis zuweilen unterlaufen. Das und der Umstand, dass Gefährdungsbeurteilungen auch Gegenstand der betrieblichen Mitbestimmung sind, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Zeit mehrfach beschäftigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge