§ 4 ArbStättV fordert vom Arbeitgeber, dass er Vorkehrungen trifft, damit sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber muss einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Auf der Grundlage dieses Plans müssen in angemessenen Zeitabständen Rettungs- und Evakuierungsübungen stattfinden.

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