Notfälle sind besondere Situationen. Sie sind u. a. geprägt von verschiedenen Faktoren, wie Ungewissheit, Aufregung, Zeitdruck und Informationsflut. Es ist daher wichtig, das Verhalten in Notfallsituationen zu üben. Festgelegte Abläufe müssen sich einprägen, damit sie "im Fall der Fälle" auch eingehalten werden. Gerade Auskünfte und die Kommunikation mit externen Stellen, wie Behörden oder der Öffentlichkeit, sollen daher
- sachgerecht sein,
- keine Mutmaßungen über Ursachen enthalten,
- Ermittlungen von Behörden nicht vorgreifen und
- schriftlich festgehalten werden.
Falschmeldungen können sehr schnell ungewollte Effekte nach sich ziehen, die z. B. Panik in der Bevölkerung auslösen oder zu einem Imageschaden führen können. Ist erst einmal etwas gesagt, kann es nur schwer wieder und vor allem zeitnah richtig gestellt werden.
Es muss definiert werden, wer in welchen Fällen Behörden verständigen und diesen zu einem späteren Zeitpunkt Auskunft über die Sachlage geben darf. Dies kann z. B. wie in Tab. 2 dargestellt, erfolgen.
Ereignis |
Meldung an |
Meldung durch |
Brand, Explosion |
- Feuerwehr
- Polizei, Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeits- und Umweltschutz
- ggf. Sachversicherung
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- Pförtner/Zentrale
- Führungskräfte, Abteilung Arbeits- und Umweltschutz, Brandschutzbeauftragter
- Versicherungsabteilung
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Unfall (mit schwerem Personenschaden) |
- Polizei
- Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeits- und Umweltschutz, Berufsgenossenschaft
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- Pförtner/Zentrale
- Führungskräfte, Abteilung Arbeits- und Umweltschutz
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Gasausbruch |
- Feuerwehr, Polizei, ggf. Stadtwerke (Gasversorger)
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- Pförtner/Zentrale, Führungskräfte
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Störfall, Chemieunfall, Umweltverschmutzung |
- Feuerwehr
- Polizei, Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeits- und Umweltschutz, untere Wasserbehörde (Bezeichnung in den Bundesländern unterschiedlich)
- ggf. Sachversicherung
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- Pförtner/Zentrale
- Führungskräfte, Abteilung Arbeits- und Umweltschutz, besondere Beauftragte
- Versicherungsabteilung
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Naturkatastrophen (z. B. Sturm, Überflutung, Blitzschlag) |
- Feuerwehr, Polizei
- ggf. Sachversicherung
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- Pförtner/Zentrale, Führungskräfte
- Versicherungsabteilung
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Tab. 2: Kommunikation mit externen Stellen
Die Warnung der Anlieger/Bürger gehört laut Gesetz in den Aufgabenbereich der für die öffentliche Ordnung bzw. den Katastrophenschutz zuständigen Behörde. Die Warnung erfolgt also z. B. durch Lautsprecherdurchsagen von Feuerwehr und/oder Polizei oder über Sirenen und Rundfunkdurchsagen.
Die interne Pressestelle ist Ansprechpartner für die Öffentlichkeit. Sie beantwortet Fragen der Bürger und Journalisten. Damit können hier die Informationen professionell weitergeben werden.
Dialog mit der Presse
In Notfallsituationen ist es wichtig, einen Dialog mit der Presse zu führen. Es ist erfahrungsgemäß besser, der Presse in bestimmten Phasen gezielte Informationen über die Sachlage zu geben. Unterbleibt das, ist die Gefahr einer unsachgemäßen Darstellung groß.
Nach § 11 Störfallverordnung muss der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen alle Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die von einem Störfall in seinem Betrieb betroffen sein könnten, über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalls informieren. Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt werden. Die Informationen müssen in angemessenen Zeitabständen wiederholt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Information soll nach Anhang V Störfallverordnung folgende Inhalte haben:
- Name des Betreibers und Anschrift des Betriebsbereichs.
- Benennung und Stellung der Person, die für die Unterrichtung zuständig ist.
- Bestätigung, dass der Betrieb der Störfallverordnung unterliegt und der Behörde die Anzeige und der Sicherheitsbericht vorliegen.
- Allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Tätigkeiten des Betriebs.
- Gebräuchliche Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer wesentlichen Gefährlichkeitsmerkmale.
- Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren bei einem Störfall, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt.
- Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls fortlaufend unterrichtet werden sollen.
- Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei Eintritt eines Störfalls handeln und sich verhalten sollen.
- Bestätigung, dass der Betreiber am Standort – auch in Verbindung mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen getroffen hat.
- Verweis auf die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zur Bekämpfung der Auswirkungen von Störfällen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Falle eines Störfalls Folge zu leisten.
- Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden könne...