Die TrinkwV regelt u. a. auch die Untersuchungspflicht auf Legionellen für bestimmte Betreiber von mobilen oder zeitweiligen sowie Gebäude-Wasserversorgungsanlagen: Unternehmen, die Duschen für ihre Beschäftigten zur Verfügung stellen, fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der TrinkwV.

 
Achtung

Untersuchungsintervalle auf Legionellen mindestens alle 3 Jahre

Untersuchungspflicht besteht für den Vermieter von Wohnungen oder den Besitzer eines Fitnessstudios, wenn eine Anlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist und Trinkwasser vernebelt wird (z. B. in Duschen). Die erste Untersuchung muss bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach Inbetriebnahme erfolgt sein. Grundsätzlich gilt: Das Untersuchungsintervall beträgt für sog. gewerbliche Tätigkeiten 3 Jahre, bei sog. öffentlichen Tätigkeiten wird eine jährliche Untersuchung gefordert (§ 31 TrinkwV). Definitionen von gewerblichen bzw. öffentlichen Tätigkeiten liefert § 2 Nr. 8 bzw. 9 TrinkwV. Untersuchungen auf Legionellen dürfen nur Untersuchungsstellen durchführen, die nach § 40 TrinkwV zugelassen sind.

Chemische Inhaltsstoffe dürfen nach § 7 TrinkwV bestimmte Konzentrationen nicht überschreiten.

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