Trinkwasser: Neue Regeln für die Wohnungswirtschaft
Die novellierte Fassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erfüllt letztlich Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie. Wasserversorger sind nun verpflichtet, mögliche Risiken und Bedrohungen umgehend zu identifizieren und zu beseitigen.
Eine Neuerung ist die chemische Überwachung von Trinkwasser auf per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), zu denen mehr als 10.000 verschiedene Substanzen gehören, die sich in Produkten wie Outdoor-Kleidung oder beschichtetem Geschirr und in industriellen Prozessen finden. Einige dieser Substanzen könnten ins Trinkwasser gelangen. PFAS-Verbindungen sind äußerst stabil. Sie reichern sich in der Umwelt und in Lebewesen an und können gesundheitsschädlich sein. Der Grenzwert für PFAS wird in zwei Phasen implementiert. Ab dem 12.1.2026 gelten 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/l) als Summengrenzwert für eine Gruppe von 20 trinkwasserrelevanten PFAS-Substanzen.
Aufwand für die Überwachung des Trinkwassers steigt
Das TZW: DVGW – Technologiezentrum Wasser, das sich mit technisch-wissenschaftlichen Fragen rund um den Wasserkreislauf befasst, schätzt, dass der analytische Aufwand für die Überwachung des Trinkwassers aufgrund der neuen Vorschriften steigen wird. Etwa vier Prozent des Trinkwassers in Deutschland sind aktuell stärker mit PFAS belastet, als die neuen Grenzwerte erlauben. Um die Grenzwerte einzuhalten, könnten Änderungen in der Wasserversorgung und -aufbereitung notwendig werden, etwa durch die Verwendung von Aktivkohlefilteranlagen.
Auch Stoffe wie Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren (HAA-5) und das Toxin Microcystin-LR von Cyanobakterien sind Stoffe, die jetzt überwacht werden müssen. Darüber hinaus senkt die TrinkwV die bestehenden Grenzwerte für die Schwermetalle Chrom, Arsen und Blei zeitlich versetzt ab. Für die Beseitigung von Arsen könnten sogar neue Aufbereitungsanlagen nötig werden – das betrifft aber nur Betreiber von Wasserversorgungsanlagen.
Blei muss bis 2026 raus aus dem Trinkwasser
Doch die geforderte Risikobewertung der neuen TrinkwV betrifft die gesamte Wasserversorgungskette – von der Entnahme und Aufbereitung des Wassers über die Speicherung und Verteilung bis hin zum Wasserhahn. Und hier kommt die Wohnungswirtschaft ins Spiel – wenn auch nur in einer Nebenrolle. Für Vermieter sind vor allem die verschärften Regelungen für Blei im Trinkwasser relevant.
§ 17 Absatz 6 TrinkwV schreibt vor: "Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht […] besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird." |
Alte Bleileitungen müssen bis zum 12.1.2026 ersetzt oder stillgelegt werden. Der Grenzwert für Blei wird ab 2028 von 10 µg/l auf 5 µg/l gesenkt. Wird das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt genutzt und ist eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen – vor allem unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht – ausgeschlossen, kann die Frist auf Antrag beim Gesundheitsamt bis zum 12.1.2036 verlängert werden.
Hat das Gesundheitsamt die Frist verlängert, muss der Eigentümer dem Amt jedoch mitteilen, wenn hinsichtlich der Nutzer der Trinkwasseranlage eine relevante Änderung eintritt. Das gilt etwa, wenn Minderjährige, Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter als neue Mieter hinzukommen. Zudem muss dem Gesundheitsamt nach Ablauf der Frist die Entfernung oder Stilllegung der bleihaltigen Trinkwassersysteme schriftlich mitgeteilt werden.
Legionellen: Pflicht zur Trinkwasserüberprüfung bleibt
Dem Umweltbundesamt zufolge sind Bleileitungen in Deutschland kaum noch in Gebrauch und finden sich maximal in Gebäuden, die vor 1973 errichtet wurden. Dennoch gilt für Eigentümer, Betreiber oder Verwalter: Alte Leitungen beim nächsten Besuch vom SHK (Sanitär, Heizung, Klima) -Installateur prüfen lassen, ob sich nicht doch ein altes Bleirohr hier und dort versteckt. Das müsste dann ausgetauscht werden. Der Aufwand dafür ist zwar nicht übermäßig dramatisch, das Wasser muss dennoch für einige Stunden abgestellt werden.
Übrigens (und auch logisch): Unberührt von der Neufassung der TrinkwV bleibt die Pflicht zur regelmäßigen Trinkwasserüberprüfung auf Legionellen in Großanlagen von Mehrfamilienhäusern.
Im Fachmagazin DW 5/2023 sind Hinweise zur Installation von Trinkwasserleitungen zu finden.
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