Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.1 Arbeitgeber
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass das BEM-Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß abläuft. Das beinhaltet u. a.:
- Prüfung der AU-Tage, um festzustellen, wann das 6-Wochen-Kriterium gegeben ist;
- Start des BEM-Verfahrens durch Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Arbeitnehmer;
- Endverantwortung dafür, dass ein BEM-Fall entsprechend der betriebsspezifisch vorgesehenen Organisationsstruktur abläuft (vgl. Abb. 1).
Die fachliche Arbeit kann der Arbeitgeber einem BEM-Beauftragten oder einem Team übergeben.
Wann wird ein BEM-Verfahren fällig?
Die 6-Wochen-Frist, nach der ein BEM-Verfahren anzubieten ist, wird wie folgt berechnet:
- Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit ist die "Auslöseschwelle" nach 42 Tagen erreicht.
- Bei mehreren Erkrankungen geht man, je nach Arbeitsvertrag, von 30 (bei einer 5-Tage-Woche) oder 36 (bei einer 6-Tage-Woche) AU-Tagen aus. Dabei zählen auch AU-Tage mit, für die keine AU-Bescheinigung vorliegt.
- Das Kalenderjahr spielt keine Rolle. Ausgegangen wird von den AU-Zeiten der letzten 12 Monate.
- Es werden zunächst alle krankheitsbedingten AU-Tage berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie auf eine oder mehrere Krankheiten zurückzuführen sind oder ob es sich um Kuren, Reha-Maßnahmen usw. handelte.
BEM gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, auch für Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen (soweit die Dauer des Arbeitsverhältnisses es zulässt).
2.2 Beschäftigte
Ein BEM-Verfahren kann nur stattfinden, wenn der Betroffene einwilligt. Diese Einwilligung wird zu Beginn durch den Arbeitgeber abgefragt. Sie kann jederzeit im Verlauf des Verfahrens widerrufen und das Verfahren damit beendet werden.
Entscheidet sich der Betroffene für das BEM-Verfahren, ist er aber zur Mitwirkung verpflichtet. Schließlich kann der Arbeitgeber nur dann sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und damit zugunsten des Beschäftigten entwickeln, wenn dieser die entsprechenden Auskünfte erteilt. Dabei geht es z. B. um:
- mögliche betriebliche Gründe für die Arbeitsunfähigkeit;
- Auswirkungen der aufgetretenen Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz;
- Kontakt zu behandelnden Ärzten ermöglichen (dazu muss der Betroffene u. U. seinen Arzt von der Schweigepflicht in bestimmten Punkten entbinden);
- Zusammenarbeit mit internen oder externen Fachleuten (z. B. Betriebsarzt, Integrationsberater).
Dabei ist es unvermeidbar, dass sensible gesundheitsbezogene Daten offengelegt werden müssen. Das ist dem Beschäftigten nur zuzumuten, wenn der persönliche Datenschutz absolut sichergestellt ist. Dafür hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationspflicht zu sorgen.
Auf Wunsch kann der Betroffene eine Vertrauensperson seiner Wahl in BEM-Gespräche einbeziehen. Grundsätzlich kann das jede Person sein (nicht etwa nur Betriebsangehörige!), z. B. auch ein Angehöriger oder ein Rechtsbeistand. Kosten, die durch die Einbeziehung einer solchen Vertrauensperson entstehen, übernimmt aber nicht der Arbeitgeber.
Datenschutz sicherstellen
BEM kann nur funktionieren, wenn der Betroffene absolutes Vertrauen haben kann, dass das Verfahren sich nicht nachteilig für ihn auswirkt, weil er ansonsten das Verfahren ablehnen wird. Wegen der besonders sensiblen Krankheitsdaten muss der Datenschutz daher sehr sorgfältig sichergestellt werden.
Wichtig ist:
- Anzahl der Personen, die von sensiblen Daten Kenntnis erhalten, so gering wie möglich halten.
- Kritische Zuständigkeitsüberlagerungen vermeiden, in dem z. B. der vom Arbeitgeber bestimmte Verfahrensbeauftragte nicht gleichzeitig Personal- oder Führungsverantwortung gegenüber dem Betroffenen hat.
- Datenschutzerklärung von allen Beteiligten einholen.
- Unterlagen datenschutzgerecht aufbewahren (gesondert zur Personalakte).
Konkrete Informationen zum Thema Datenschutz geben, z. B. die Informationen der Integrationsämter zu BEM (s. u.).
2.3 Schwerbehindertenvertretung
Ist im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung vorgesehen (wenn mind. 5 Mitarbeiter mit einem Grad der Behinderung von 50 % oder mehr beschäftigt werden), dann muss sie an einem BEM-Verfahren nur dann verbindlich teilnehmen, wenn der Betroffene als schwerbehindert eingestuft ist, vgl. § 178 SGB IX. Wird das BEM-Verfahren allerdings durch ein festes Team geführt, gehört die Schwerbehindertenvertretung i. d. R. dazu. Es dürfte kein Grund bestehen, sie von einem BEM-Verfahren für nicht behinderte Beschäftigte auszuschließen, zumal sich Schwerbehindertenvertreter mit vielen Fragen, die im Laufe eines BEM-Verfahrens anstehen, gut auskennen und nützliche Erfahrungen einbringen können.
2.4 Betriebs-/Personalrat
Sofern vorhanden, nimmt die Beschäftigtenvertretung am BEM-Verfahren im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz teil. Mitbestimmungspflichtig ist die Ausgestaltung des BEM-Verfahrens. Das BEM als solches ist hingegen eine gesetzliche Verpflichtung und kann von der Beschäftigtenvertretung nicht abgelehnt werden.
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können auch Teilaufgaben innerhalb des BEM-Verfahrens selbstständig durch die Beschäftigtenvertret...